Die deutschen Gesetze und Informationspflichten werden immer komplexer, die Rechtstexte immer länger. Der eigentliche Zweck, den Besucher einer Webseite über seine Rechte und Pflichten im Online-Handel zu informieren, geht dabei verloren. Müssen AGB und/oder Widerrufsbelehrung trotzdem noch im Bestellablauf angezeigt oder gar abgehakt werden?

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Freiwillig kann der Hinweis erfolgen. Dann ist wie folgt zu formulieren: „Ich habe die Datenschutzerkl ärung zur Kenntnis genommen.“.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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Wie erwähnt: Nach dem Verständnis des Bundesgerichtsh ofes reicht es aus, wenn die AGB des Anbieters bei einem Online-Verkauf auf der Bestellübersich tsseite über einen gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.
@Christian Wieland
Nein, AGB sind tatsächlich keine Pflicht und in vielen Fällen regelt das Gesetz bereits alles. Doch davon abgesehen müssen Händler Informationspfl ichten erfüllen, beiwpielsweise hinweisen, dass das gesetzliche Gewährleistungs recht gilt. Wo, wenn nicht in den AGB, ist diese Hinweispflicht am besten aufgehoben.
Liebe Grüße
die Redaktion
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Und mit und ohne AGBs wird das meiste sowieso durch die Gestze geregelt.
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wenn ich das richtig verstehe reicht es, wenn ich die Widerrufsbelehr ung verlinke? Diese muss nicht als eigenständiger Text auf der Checkout-Seite vorhanden sein?
Gruß.
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