Sonderregelungen für Rabattaktionen
Auch bei Werbeaktionen ist der Gesetzgeber sehr sensibel, da Verbraucher sich von den diversen Verlockungen überfordert fühlen könnten bzw. verleitet werden. Möchte ein Händler eine Black Friday- oder Cyber Monday-Aktion ankündigen, ist hierfür der Termin der Aktionen kalendermäßig anzugeben, da die beiden Aktionen hierzulande noch nicht geläufig sind, bzw. vom amerikanischen Feiertag Thanksgiving abhängen.
Streichpreise sind ohne weitere Erläuterung zulässig, wenn der durchgestrichene Preis tatsächlich der vom Verkäufer über einen längeren Zeitraum ernsthaft in letzter Zeit verlangte Preis ist und der frühere, höhere Preis nicht überhöht angesetzt wurde (keine Mondpreise). Vorsicht: Waren, für welche eine gesetzliche Preisbindung besteht (z. B. Bücher, Tabak, Arzneimittel), dürfen auch zum Black Friday oder Cyber Monday nicht zu reduzierten Preisen angeboten werden.
Setzen Sie Ihre Kunden, die ohnehin schon im „Vorweihnachtsgeschenkekaufrausch“ sind, nicht künstlich unter Druck (z. B.: „Nur solange Vorrat reicht“). Von Online-Händlern wird aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten erwartet, dass die Angebote im Online-Shop stets aktuell gehalten und aus dem Online-Shop entfernt werden können, sobald der Artikel nicht mehr geliefert werden kann bzw. nicht mehr vorrätig ist. Überdies kann beim Kunden der irrige Eindruck entstehen, dass er den Artikel schnellstmöglich erwerben muss, weil der Vorrat daran begrenzt ist.
Die Rechtsprechung fordert generell, dass die Artikel in der tatsächlich vorrätigen Anzahl angegeben werden, da das im Online-Shop jederzeit möglich ist und vermieden werden soll, dass der Kunde durch eine nicht vorhandene Angabe der Stückzahl mit der Werbeaussage unter Druck gesetzt wird.
Super Deal-Tage haben erfahrungsgemäß immer größeren Erfolg, auch in Deutschland. Doch es gilt: Wenn ein Black Friday bzw. Cyber Monday angekündigt und gestartet wird, dann ist mit Ablauf dieser Tage auch Schluss. Es gibt eben bei einem besonderen Erfolg nicht plötzlich ein „Black Weekend“ oder einen „Cyber Thursday“. Hier sperrt das Gesetz bzw. die Rechtsprechung: Eine Preisreduzierung darf nicht über einen zunächst bekannt gegebenen Zeitraum verlängert werden. Eine Irreführung liegt schon dann vor, wenn der Verkäufer bereits von Anfang an die Absicht hat, die Rabattaktion zu verlängern oder wenn der Verkäufer ohne triftigen Grund die Aktion verlängert (BGH, Urteil vom 07.07.2011, Az.: I ZR 173/09).
Kommentar schreiben
Antworten
Handelt es sich bei dem Black Firday ausschließlich um einen Rabattaktionsta g oder werden auch beispielsweise Gutscheine oder Ähnliche Aktionen als "Black Friday Aktion" promotet?
Vielen Dank!
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ich habe gerade Ihren Artikel mit Interesse gelesen. Ich dachte für Ihre Leser wäre es von großem Interesse, eine zentrale Anlaufstelle für Black Friday Angebote zu haben, und zugleich eine Website mit noch mehr Informationen über den Spar-Tag Nummer 1.
Hierzu habe ich Ihnen einen Link einer sehr anschaulichen Website beigefügt.
Viele liebe Grüße
Bijan Martin
Ihre Antwort schreiben