Rechtliche Besonderheiten bei Facebook Marketplace
Ein Inserat bei Facebook Marketplace ist unverbindlich und bindet den Anbieter nicht. Facebook verzichtet auch – anders als Facebook-Shops – auf einen automatisierten Bestellablauf und einen Kaufen-Button. Derzeit ist Facebook Marketplace daher ähnlich konzipiert wie Ebay Kleinanzeigen. Der interessierte Käufer und der Verkäufer müssen über Nachrichten kommunizieren. Die Bestellaufgabe erfolgt also per Direktnachricht.
Variante 1: Bestellung per Direktnachricht
Rechtstexte wie AGB usw. werden grundsätzlich nur dann benötigt, wenn der Händler über Facebook Marketplace direkt einen Vertrag schließt. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Vertrag durch einen automatisierten Bestellablauf zustande kommt oder durch die individuelle separate Korrespondenz mit dem Kunden.
Wenn Händler also Waren im Internet verkaufen wollen, müssen sie ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllen und dem Verbraucher vor Einleitung des Bestellvorgangs Rechtstexte wie AGB und Kundeninformationen sowie Widerrufsbelehrung inklusive Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Hinzu kommt unter anderem der Gesamtpreis der Ware sowie die Zahlungs- und Lieferbedingungen. Dies ist jedoch über Facebook Marketplace voraussichtlich technisch nicht in der ausreichenden Form gewährleistet.
Wie bereits erwähnt, ist das Einstellen eines Inserates bei Facebook Marketplace kein verbindliches Angebot. Die nachgelagerten Kundenanfragen sind für den Verkäufer ebenfalls unverbindlich und stellen keine rechtswirksame Bestellung dar. Der Händler unterbreitet dem potenziellen Kunden zunächst ein verbindliches Angebot per Direktnachricht über Facebook Marketplace, welches die vollständigen Vertragsdaten und die Rechtstexte enthält. Dieses Angebot kann der Kunde durch Bestätigung per Nachricht über die Plattform annehmen.
Wenn Händler einem Kunden auf dessen Anfrage ein Angebot senden, werden hierfür speziell zugeschnittene Rechtstexte (u. a. AGB und Kundeninformationen, Widerrufsbelehrung inkl. Muster-Widerrufsformular) vom Händler manuell in diese Nachricht eingesetzt. Bleibt für alle deutschen Händler zu hoffen, dass Facebook hier entsprechend Vorsorge getroffen hat und die Direktnachricht entsprechende Individualisierungen zulässt. Andernfalls ist ein gewerbliches Handeln über Facebook Marketplace aus rechtlicher Sicht nicht empfehlenswert.
Variante 2: Kauf bei Abholung oder im Shop
Facebook Marketplace als weiteren Absatzkanal müssen Händler jedoch ungenutzt lassen, wenn die technischen Möglichkeiten hinter den rechtlichen Voraussetzungen hinterherhinken. Händlern bleibt Facebook Marketplace jedoch in jedem Fall als Werbekanal offen.
Wer Facebook Marketplace dazu nutzt, um auf seine Waren oder Dienstleistungen aufmerksam zu machen und der Vertrag erst vor Ort zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Interessenten zustande kommt oder wenn auf einen Online-Shop oder Shop auf eine andere Plattform verwiesen wird, hat man – abgesehen vom Impressum – keine größeren Informationspflichten zu erfüllen. Händler sollten beispielsweise darauf achten, Bruttopreise anzugeben. Diese sollten auch stets auf dem aktuellen Stand sein, um kein unzulässiges Lockangebot zu verwenden.
Händler sollten dann aber darauf hinweisen, dass die Artikeldarstellung lediglich der Präsentation eines Angebots dient. Der Vertragsschluss erfolgt dann alleinig über eine andere Shop-Website (oder im Ladengeschäft).
Kommentar schreiben
Antworten
__________________________________________________________________________
Antwort der Redaktion
Liebe Sylvia,
für gewöhnlich lassen sich Beiträge wie auch einzelne Personen bei Facebook konkret blockieren oder melden. Konkretere Hinweise, wie und wo das geht, sollten Sie auf den Hilfeseiten der Website finden können.
Beste Grüße
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben