Im August hatte der Bundesgerichtshof betrügerischen Eigengeboten und Abbruchjägern bei Ebay auf die Finger geklopft. Aber auch Spaßbieter gehören zu Ebay. Ihnen das Handwerk zu legen, kann schwer sein. Hinweise in der Artikelbeschreibung helfen jedoch nur wenig bzw. können sogar zur Gefahr werden, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilte.
(Bildquelle Vertragsstrafe: igorstevanovic via Shutterstock)
Kommentar schreiben
Antworten
Kaufvertrag ist Kaufvertrag aber vor Gericht bleiben zuviele Kosten am Kläger hängen und 20-30% Vertragsstrafe spielen den verursachten Schaden bei weiten nicht wieder rein, zumal der Kläger seinen Anwalt und die Gerichtskosten selber tragen musste (Urteil AG Bremen). Solange unsere Rechtssprechung ein zahnloser Papiertiger bleibt und Täter mehr schützt als die Opfer, wird man daran nichts ändern und das betrifft nicht nur Spaßbieter, sondern alle Betrüger und Täter, überall das gleiche, Täter werden in DE nicht oder kaum bestraft.
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben