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Wir wurden gefragt: Ist „Oktoberfest“ eine eingetragene Marke?

Veröffentlicht: 22.09.2016
imgAktualisierung: 27.09.2022
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
22.09.2016
img 27.09.2022
ca. 2 Min.
Bild aus dem Löwenbräu auf dem Oktoberfest in München
© Takashi Images / Shutterstock.com
Händler, die sich Begriffen wie „Oktoberfest“ oder entsprechenden Wortkombinationen bedienen wollen, müssen vorsichtig sein.


Was 1810 als volkstümliches Fest in München begann, lockt nun Besucher aus aller Welt an und wird rund um den Globus massenhaft imitiert. Wie die Münchener Abendzeitung herausgefunden hat, werden auf der Wiesn eine Milliarde Euro Umsatz gemacht. Klar, dass immer mehr Unternehmen auf den Zug aufspringen und an der ausgelassenen Volksfeststimmung teilhaben wollen. 

Die Kosmetikmarke Pantene Pro V macht es vor und adaptiert den bekannten Spruch „O zapft is“ für ihre eigenen Produkte. Mit dem Werbeslogan „O’ZOPFT IS“ sollen Verwenderinnen der Pantene-Haarpflegeprodukte die perfekte Dirndl-Frisur garantiert sein. Andere Händler haben das saisonale Potential des Oktoberfestes für eigene Werbeaktionen ebenfalls erkannt und uns gefragt, ob sie das Wort im Online-Shop verwenden dürfen. Doch damit ist nicht zu spaßen...

Bislang konnte man meinen, dass für das Wort „Oktoberfest“ ein gewisses Freihaltebedürfnis bestehe. Sprich: Für Begriffe wie das Wort „Oktoberfest“ besteht die Notwendigkeit, es nicht für eine einzige Person oder ein Unternehmen schützen zu lassen, damit das Wort von allen frei verwendet werden kann. Doch weit gefehlt. Eine Recherche ergab, dass etliche Marken für „Oktoberfest“ und diversen Kombinationen eingetragen sind. Die Wortmarke „OKTOBERFEST“ ist beispielsweise für die Bally Wulff Games & Entertainment GmbH beim Deutschen Patent- und Markenamt, unter anderem für Spielautomaten, eingetragen (Registernummer: 30746058).

Jüngst hat die Landeshauptstadt München einen Antrag beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EU Intellectual Property Office, kurz EUIPO) mit Sitz in Alicante (Spanien) eingereicht, und begehrt nunmehr europaweiten Schutz des Wortes „Oktoberfest“ als Unionsmarke. Der Schutz des Wortes solle der Landeshauptstadt deshalb zugute kommen, weil sie durch Benutzung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr seit 1810 Schutz genieße.

Praxistipp:

Händler, die sich Begriffen wie „Oktoberfest“ oder entsprechenden Wortkombinationen bedienen wollen, müssen daher erst einmal einen Blick ins Register beim Deutschen Patent- und Markenamt werfen. Die Recherche ist hier für jedermann möglich.

Update vom 27.09.2022

Die Marke Oktoberfest ist derzeit in einigen Wortspielen und Kombinationen eingetragen, unter anderem für die Stadt München. Auch die Marken „Wiesn“ oder „o´zapft is!" haben übrigens den Weg ins Markenregister gefunden.

Veröffentlicht: 22.09.2016
img Letzte Aktualisierung: 27.09.2022
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Redaktion
29.09.2016

Antworten

Hallo Jens Zahradnik,

vielen Dank für deinen Hinweis. Zur Verdeutlichung: es sind zwei Dinge voneinander zu unterscheiden: die unberechtigte Nutzung einer fremden Marke und ein entsprechender Schadensersatz. Wird eine, in eine bestimmte Klasse eingetragene, Marke für gleiche oder ähnliche Waren benutzt, liegt darin ein Verstoß, der vom Markeninhaber abgemahnt werden kann.

Welcher Schaden dadurch entstanden ist, ist eine ganz andere Frage, die im Einzelfall beurteilt werden muss.

Viele Grüße!
Die Redaktion
Jens Zahradnik
28.09.2016

Antworten

Das DPMA garantiert mit einem Eintrag m.K.n. nicht für Rechtssicherhei t im Gebrauch des Eintrages. Auch wird von Amtswegen nicht gegen Verstöße ermittelt. Ein Schaden durch Verstöße gegen Schutzrechte durch dritte, muss demnach vom Geschädigten nachgewiesen werden. Der bloße Gebrauch des höchst umgänglichen Wortes "Oktoberfest" zu Werbezwecken scheint mir daher schwer ahndbar, da eine Kausalität - hinsichtlich der Ursächlichkeit - des Handelns eines Beklagten und einem bezifferbarem Schaden, basierend auf wirksamen Schutzrechten eines Klägers, kaum darzustellen sein dürfte. Ich lass mich gerne vom Gegenteil überzeugen...