Was sagen die Gerichte?
In der Tat: Der Verkauf von Parfümproben und Testern, die nur zu Testzwecken für das allgemeine Publikum in den Ladenlokalen der Händler stehen, ist nicht ganz ohne. Die deutschen Gerichte hatten sich dem Thema „Verkauf von Parfümtestern“ bereits mehrmals gewidmet. Die Meinungen gehen dabei soweit auseinander wie die Geschmäcker beim Duft.
Teilweise wird vertreten, dass der Verkauf von Gratisproben und Parfümtestern durch den Markeninhaber nicht untersagt werden darf, da eine sog. Erschöpfung eingetreten ist (BGH, Urteil vom 15.02.2007, Az.: I ZR 63/07). Dies bedeutet, dass sich die Markenrechte ab einem bestimmten Zeitpunkt „erschöpft“ haben und keine Markenrechte mehr geltend gemacht werden können – der freie Warenverkehr hat nun grundsätzlich Vorrang. Beispiel: Ist ein Parfümtester eines Markenhersteller mit dessen Zustimmung in Deutschland auf den Markt gekommen, haben sich die Rechte des Markeninhabers erschöpft – er kann den Verkauf des Parfümtestern nun nicht mehr verbieten.
Aber gänzlich nutzlos können die Hinweise „Unverkäufliches Muster“ und "Demonstration" doch nicht sein? Genau diesen Punkt griff der Europäische Gerichtshof auf. In seinem Urteil vom 03.06.2010 (Az. C-127/09) stellten die Richter klar, dass Markeninhaber, die ihre Tester mit "unverkäuflich" o. ä. kennzeichnen und dies vertraglich fixieren, den Verkauf verbieten dürfen. Ansonsten liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Vorangegangen waren Vereinbarungen zwischen dem Parfümhersteller Coty und den Händlern, dass die Parfümtester ausschließlich zu vorgegebenen Werbezwecken verwendet werden dürfen. Insbesondere der Verkauf der Parfümtester war untersagt. Aufgrund dieser Vereinbarung waren die Tester weiterhin im Eigentum des Markenherstellers, und der Inhalt darf lediglich verbraucht, nicht aber verkauft werden. Daran müssen sich auch Dritte halten, die kein direkter Vertragspartner von Coty geworden sind.
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