FAQ: Die wichtigsten Fragen bei Transportschäden

Veröffentlicht: 18.08.2016
imgAktualisierung: 30.12.2020
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 5 Min.
18.08.2016
img 30.12.2020
ca. 5 Min.
FAQ: Die wichtigsten Fragen bei Transportschäden | Welche Rechte & Pflichten haben Händler, wenn es zu Transportschäden kommt? Weitere Infos im Artikel ✓

Inhaltsverzeichnis

Auch bei der sorgfältigsten Verpackung kann es zu Transportschäden an der Verpackung oder dem Produkt selbst kommen. Die Folge sind nicht nur finanzielle Einbußen, sondern auch Ärger mit dem Kunden. Dazu muss es jedoch nicht kommen, wenn man sich als Händler mit seinen Rechten und Pflichten bei Transportschäden auskennt.

Beschädigtes Paket © tiero – Fotolia.com

Frage: Ein Produkt kommt mit Transportschäden beim Kunden an. Wer muss dafür haften?

Bestellt ein Verbraucher bei einem Unternehmer Ware, so übernimmt der Unternehmer das Transportrisiko gegenüber dem Kunden, sprich er muss für Transportschäden oder Transportverluste gegenüber dem Kunden einstehen. Der Unternehmer kann jedoch bei seinem Transportunternehmen Rückgriff nehmen.

Frage: Wenn Händler die Haftung für Transportschäden übernehmen müssen, dürfen sie dies auch bewerben?

Nein, mit der Werbung „versicherter Versand“ wird dem Verbraucher suggeriert, er werde vom Versandrisiko befreit. Dass er das Risiko für Schäden auf dem Transportweg tragen muss, ist jedoch keine Besonderheit des Angebotes, sondern ein gesetzlich bestehendes Recht. Die Werbung „versicherter Versand“ erweckt daher den Eindruck, der Verbraucher erlange einen Vorteil, den er in anderen Shops ohne versicherten Versand nicht hätte. Werbende Aussagen wie „versicherter Versand“ oder ähnliche Formulierungen sollten daher entfernt werden.

Frage: Haftet der Versender auch für Transportschäden, wenn der Besteller auch Unternehmer ist?

Sind beide Parteien Unternehmer, trägt bei einem Versendungskauf das Transportrisiko der Empfänger. Ab Übergabe der Ware an das Transportunternehmen haftet der Empfänger für alle auftretenden Schäden oder Verluste.

Frage: Ein Produkt kommt mit Transportschäden beim Verbraucher an. Muss er dem Zusteller den Schaden sofort anzeigen oder die Annahme verweigern?

Der Verbraucher ist bei Lieferung nicht verpflichtet, die Lieferung sofort auf etwaige Schäden hin zu überprüfen. Erst recht nicht muss er diese sofort gegenüber dem Transportdienstleister melden. Der Verbraucher verliert dadurch seine Rechte (d.h. Reparatur oder Neulieferung) nicht. Die oft in Online-Shops zu findenden Hinweise wie „Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Erhalt unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen, und die Annahme zu verweigern“ sind deshalb nicht zulässig.

Frage: Muss der Unternehmer neu liefern oder das Geld erstatten, wenn die Ware mit Transportschäden beim Empfänger eintrifft?

Die Zustellung einer Ware, die nicht mehr dem Original-Zustand entspricht, ist ein Gewährleistungsfall. Egal ob das Produkt Transportschäden aufweist oder nicht, der Verbraucher kann sich gegenüber dem Händler alternativ zum Gewährleistungsrecht auch auf sein Widerrufsrecht berufen. In diesem Fall erhält er im gesetzlichen Rahmen sein Geld zurückerstattet.

Alternativ kann das Gewährleistungsrecht in Anspruch genommen werden. Vorrangig vor der Rückerstattung des Kaufpreises ist in diesem Fall die Nacherfüllung, d.h. Reparatur des Transportschadens oder Neulieferung eines einwandfreien Produkts. Der Unternehmer trägt beim Verbrauchsgüterkauf sämtliche, mit dieser Nacherfüllung verbundenen Kosten. 

Frage: Wie sieht die Rechtslage aus, wenn die Ware auf der Rücksendung (nach Widerruf) einen Transportschaden erleidet?

Ja, auch bei der Rücksendung im Zuge des Widerrufs trägt der Unternehmer das Risiko, dass es zu einem Transportschäden kommt. Natürlich ist dem Verbraucher ein gewisses Maß an Mitarbeit und Sorgfalt abzuverlangen und die Ware transportsicher zu verpacken.

Frage: Kann die Haftung für Transportschäden auf den Verbraucher übertragen werden?

Nein, das Risiko, für Transportschäden einstehen zu müssen, kann nicht auf einen Verbraucher übertragen werden. Klauseln in den AGB wie zum Beispiel „Das Transportrisiko hat der Käufer zu tragen“ sind unzulässig und wirkungslos, da sie zwingende Verbraucherrechte einschränken.

Veröffentlicht: 18.08.2016
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
9 Kommentare
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Jörg S.
08.09.2016

Antworten

Hallo, ein Kunde meldet sich aufgrund auf dem Transportweg zerbrochene Gläser und möchte neue bekommen, Wäre für uns kein Problem aber wir haben den Kunden gebeten uns Bilder dazu zu schicken um erstens selber begutachten zu können und zweitens bei DHL anzeigen zu können. Leider bekommen wir diese nicht, was wir bekommen sind Drohungen vom Kunden wie "wenn Sie nicht bald neue senden, dann...". Eine Retoure um eine Begutachtung vorzunehmen steht nicht im Wert Verhältnis. Wie sieht es mit unserem Recht dazu aus? Der Kunde kann doch viel erzählen?
M. Verheyen
08.09.2016

Antworten

Das ist so nicht richtig Herr Lauermann. Wie will ich den als Endkunde (der wir alle als Händler auch mal sind) gegenüber dem Händler oder ggf. vor einem Gericht , das ich das Paket tatsächlich versendet habe? "Habe ich versendet" hat keine Beweiskraft.
Hoffner
29.08.2016

Antworten

Transportschäde n müssen bei den Transportfirmen z.B. Hermes innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware (Zustellung beim Kunden) gemeldet werden. Nur dann hat man Anspruch auf eine Regulierung durch den Transporteur. Meldet man den Schaden am 8 Tage, hat man den Zonk gezogen.
Horst Hofer
27.08.2016

Antworten

Ein Kunde bestellte einen Tisch 360€ nach 5 Wochen kam der Tisch zum Kunden,der meinte noch 2 Bänke dazu zu bekommen. Dieses hatte er bei Rakuten nicht angeklickt. Nun gab er den Tisch 122 kg zurück. Nach dem Gesetz war ich verpflichtet,ei nen Transportör auf meine Kosten dort hinzuschicken um die Ware abzuholen. Ich dachte,der Kunde müsse den Rücktransport bezahlen. Wie kann man sich da absichern?Gruß Hofer24
Clio
27.08.2016

Antworten

Die meisten Gesetze sind für Händler sehr, sehr ungerecht. So etwas dürfte nicht sein. Wahrscheinlich gehen alle davon aus, dass es sich immer um Händler mit riesigen Gewinnspannen handelt, die Geld wie Heu haben und alles ja schon irgendwie abschreiben können. Es gibt aber auch Kleinunternehme r.
Graßhoff
25.08.2016

Antworten

Auch aus meiner Sicht sind die Pflichten bei Transportschäde n sehr einseitig nur auf den Händler begrenzt.
Ich hatte bereits einen Transportschade n bei einem Kunden in Östereich zu begleichen. Mit Hinweis auf den Gesetzestext war der Kunde nicht bereit den Transportschade n bei der DHL anzuzeigen. Ich hätte doch nach Östereich fahren können und mir vor Ort den Schaden ansehen können.
Die DHL bezog sich mit Ihrer Ablehnung der Wiederrgutmachu ng des Schadens auf ein "Weltpostgesetz ". Dieses sieht vor, dass der Schaden vor Ort gemeldet wird. Dazu wiederum wird der Kunde per Gesetz nicht verpflichtet. Folglich sind sämtliche Angaben zu akzeptieren.

Der Gesetzestext hat derzeit folgenden kurzgefassten Inhalt: "der Kunde kann melden was er will, der Händler muss in jedem Fall Ersatz leisten!"

Was daran gerecht ist würde mich mal interessieren.

MfG
Wolfgang Graßhoff
Peter Neitzel
24.08.2016

Antworten

Da fehlt jetzt noch die, wie ich meine, wichtigste Antwort:
Der End-Kunde stellt erst nach 1 oder 2 Tagen fest, dass die Ware beschädigt ist, meldet es auch an mich. Dann melde ich es... wem ??? Dem Spediteur?? Der wäscht seine Hände in Unschuld, sagt, er habe ja einen unterschriebene n Lieferschein, auf dem kein Schaden vermerkt ist. Ergo: Bleibt der Schaden an mir kleben, oder ??
Mein Lieferant nimmt sich dessen auch nicht an, mit dem Vermerk: Er habe ja auch
einen unterschriebene n Lieferschein... ohne Mängel...
Freundliche Grüsse
Peter Neitzel
JS
24.08.2016

Antworten

Sorry, aber das ist ein ziemlich "lapidarer" Artikel der die eigentlichen Kernfragen (Meldefristen, Beweislast) umgeht.

Das habt ihr selbst vor drei Jahren schon besser gemacht: onlinehaendler-news.de/.../...

Die dort diskutierten Fragen gelten ja nach wie vor. So gesehen können wir alle froh sein, dass nicht allgemein bekannt ist, dass man als Händler praktisch keine Möglichkeiten hat eine Erstattung des kompletten Kaufpreises zu vermeiden wenn sich nach zwei Jahren der Käufer meldet und das Geld zurückfordert mit der Begründung "gerade ausgepackt, war kaputt/schon benutzt"...
Guido Lauermann
24.08.2016

Antworten

Was in dem Zuge noch interessant ist, dass der Händler dem Endkunden nicht auferlegen kann, dass dieser Retouren als versichertes Paket zurücksendet. Damit kann ein Kunde einfach behaupten, er hätte Ware zurück geschickt.
Da er nun bei Versand per Päckchen auch keinen Nachweis hat, ist der Händler gezwungen dieses zu glauben und auszuzahlen. Das Risiko der 'verloren gegangenen' Sendung liegt beim Händler.