Auch bei der sorgfältigsten Verpackung kann es zu Transportschäden an der Verpackung oder dem Produkt selbst kommen. Die Folge sind nicht nur finanzielle Einbußen, sondern auch Ärger mit dem Kunden. Dazu muss es jedoch nicht kommen, wenn man sich als Händler mit seinen Rechten und Pflichten bei Transportschäden auskennt.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ich hatte bereits einen Transportschade n bei einem Kunden in Östereich zu begleichen. Mit Hinweis auf den Gesetzestext war der Kunde nicht bereit den Transportschade n bei der DHL anzuzeigen. Ich hätte doch nach Östereich fahren können und mir vor Ort den Schaden ansehen können.
Die DHL bezog sich mit Ihrer Ablehnung der Wiederrgutmachu ng des Schadens auf ein "Weltpostgesetz ". Dieses sieht vor, dass der Schaden vor Ort gemeldet wird. Dazu wiederum wird der Kunde per Gesetz nicht verpflichtet. Folglich sind sämtliche Angaben zu akzeptieren.
Der Gesetzestext hat derzeit folgenden kurzgefassten Inhalt: "der Kunde kann melden was er will, der Händler muss in jedem Fall Ersatz leisten!"
Was daran gerecht ist würde mich mal interessieren.
MfG
Wolfgang Graßhoff
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Der End-Kunde stellt erst nach 1 oder 2 Tagen fest, dass die Ware beschädigt ist, meldet es auch an mich. Dann melde ich es... wem ??? Dem Spediteur?? Der wäscht seine Hände in Unschuld, sagt, er habe ja einen unterschriebene n Lieferschein, auf dem kein Schaden vermerkt ist. Ergo: Bleibt der Schaden an mir kleben, oder ??
Mein Lieferant nimmt sich dessen auch nicht an, mit dem Vermerk: Er habe ja auch
einen unterschriebene n Lieferschein... ohne Mängel...
Freundliche Grüsse
Peter Neitzel
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Das habt ihr selbst vor drei Jahren schon besser gemacht: onlinehaendler-news.de/.../...
Die dort diskutierten Fragen gelten ja nach wie vor. So gesehen können wir alle froh sein, dass nicht allgemein bekannt ist, dass man als Händler praktisch keine Möglichkeiten hat eine Erstattung des kompletten Kaufpreises zu vermeiden wenn sich nach zwei Jahren der Käufer meldet und das Geld zurückfordert mit der Begründung "gerade ausgepackt, war kaputt/schon benutzt"...
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Da er nun bei Versand per Päckchen auch keinen Nachweis hat, ist der Händler gezwungen dieses zu glauben und auszuzahlen. Das Risiko der 'verloren gegangenen' Sendung liegt beim Händler.
Ihre Antwort schreiben