Um den eigenen Online-Shop von der Konkurrenz abzuheben, muss die Webseite etwas vorweisen, was der Kunde beim Mitbewerber nicht bekommt. Dabei spielt unter Anderem die Werbung mit einem Gütesiegel eine große Rolle, um den Kunden zum Kauf im Shop zu bringen. Aber auch hier müssen rechtliche Grundregeln beachtet werden.

Interneteinkäufe werden immer beliebter, der Anteil der „Online-Shopping-Verweigerer“ geht dabei beständig zurück. Deutschland gehört sogar zur Spitzengruppe der Internet-Shopper in Europa.
Aber wo liegen die Gründe bei denen, die nicht virtuell einkaufen wollen? Es sind meist Bedenken in Bezug auf Zahlungssicherheit und Datenschutz sowie mangelndes Vertrauen in den Verkäufer. Vor diesem Hintergrund erlangen Gütesiegel auch beim Einkauf im Internet immer mehr an Bedeutung.
Die Werbung mit einem Gütesiegel, einer Auszeichnung oder Garantie hat jedoch ihre Grenzen, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin zeigt: Nach der Entscheidung des Gerichts ist es irreführend, wenn ein Online-Händler in seinem Onlineshop neben anderen Gütesiegeln mit der Eigenkennzeichnung "Deutscher Anbieter" wirbt (Urteil v. 29.10.2013, Az. 15 O 157/13 – nicht rechtskräftig).
Der Online-Händler hatte in seinem Online-Shop für Kosmetikbedarf neben der Anzeige von bekannten Gütesiegeln auch ein eigenes Gütesiegel „Deutscher Anbieter“ mit einer Medaillentafel samt schwarz-rot-gold unterlegtem Strich in seine Webseite eingefügt. Das Gericht stufte diese Werbung jedoch als irreführend bzw. intransparent und damit als wettbewerbswidrig ein.
Außerdem warb der Online-Händler mit „Kauf ohne Risiko – mit Geld-zurück-Garantie“, ohne diese Garantie näher zu erläutern. Damit nicht genug: Der Online-Händler bildete die Auszeichnung „Shop Usability Award“ ab und fügte beschreibend hinzu „der beste Shop im Bereich Wellness, Beauty & Gesundheit“. Das Gericht hielt auch diese Werbeaussagen mangels weiterer Erläuterungen für irreführend bzw. intransparent und untersagte die Werbung.
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