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Wir wurden gefragt: Dürfen Kunden bei einem Defekt zunächst an den Hersteller verwiesen werden?

Veröffentlicht: 13.07.2016
imgAktualisierung: 03.06.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
13.07.2016
img 03.06.2025
ca. 2 Min.
Weißes Fragezeichen auf gelbem Grund: Wir wurden gefragt
alphaspirit / Depositphotos.com
Wir wurden erst neulich von einem Händler gefragt, ob er den Kunden, statt selbst tätig zu werden, an den Hersteller verweisen darf.


Auch wenn der Umgang mit Kunden bei Defekten und anderen Gewährleistungsfällen längst zum Alltagsgeschäft gehört, ergeben sich aufgrund des komplexen Rechtsgebietes immer wieder Fragen. So wurden wir erst neulich von einem Händler gefragt, ob er den Kunden, statt selbst tätig zu werden, an den Hersteller verweisen darf.

Gewährleistungsrecht fällt dem Verkäufer zu

Stellt sich heraus, dass ein Herstellungs- oder Produktionsfehler an einem gelieferten Produkt vorliegt, muss der Händler für den Austausch bzw. die Reparatur sorgen und die entsprechenden Kosten dafür aufbringen. Das ist das ganz normale und klassische Gewährleistungsrecht, welches dem Verkäufer zufällt. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich zwei Jahre (ab Lieferung) für offensichtliche und versteckte Mängel der Sache. Ist die Kaufsache mangelbehaftet, kann der Käufer von seinem sog. Gewährleistungsrecht Gebrauch machen. Der Käufer hat die Wahl, ob er die sog. „Nacherfüllung“ in Form der Mangelbeseitigung (z. B. im Wege der Reparatur) oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache verlangen will.

Bei vielen Produkten können Händler den Fehler nicht selbst überprüfen und müssen im Zweifel erst den Hersteller/eine Werkstatt konsultieren. Kosten, die jeder Händler natürlich gerne vermeiden möchte. Zumal der Ausgang ungewiss ist. Die Idee, den Käufer direkt an den Hersteller zu verweisen, liegt daher auf der Hand. Man habe das Produkt ja nicht selbst produziert, so die Argumentation. Wenn, dann habe nur der Hersteller den Mangel (z. B. wegen eines Produktionsfehlers) zu verantworten.

Trotz dieser guten Argumente bleibt es dabei: Der Verkäufer haftet grundsätzlich 2 Jahre (ab Lieferung) für Mängel an der Kaufsache. Er ist Vertragspartner geworden und damit auch vorrangig der erste Ansprechpartner für den Kunden. Dieser Ablauf soll dem Kunden insbesondere als Erleichterung dienen, wenn der Hersteller nicht bekannt ist oder schlimmstenfalls in Fernost sitzt.

Herstellergarantien laufen parallel

Einige Hersteller bieten auch eine Herstellergarantie an. Eine solche, von einem Dritten angebotene, Garantie ist jedoch eine freiwillige Verpflichtung, die stets nur neben die Gewährleistung tritt. Zur Veranschaulichung die folgende Gegenüberstellung:

Garantie oder Gewährleistung?

Garantie oder Gewährleistung?

Antwort:

Nein. Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung darf der Käufer nicht an den Hersteller verwiesen werden. Erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (bei Neuwaren zwei Jahre) ist dies möglich.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 13.07.2016
img Letzte Aktualisierung: 03.06.2025
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
13 Kommentare
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Stephan
28.05.2026

Antworten

Ich habe bei einem großen deutschen Händler für Büroausstattung und -geräte einen 3d-Drucker erworben. Dieser wurde Ende Januar 2026 geliefert. Gleich nach der Inbetriebnahme wurde von mir festgestellt, dass die eingebaute Kamera nicht funktionsfähig ist. Ich habe den Drucker beim Händler reklamiert. Aufgrund der Reklamation wurde ich gebeten mit dem Support des Herstellers Kontakt auf zu nehmen, gleichzeitig wurde mir ein Retourenlabel zugeschickt. Von dem Herstellersupport wurde der Fehler eingekreist und mir eine neue Kameraeinhait zugesandt, die diesen Fehler nach 3 Wochen behoben hat. Wie sich herausgestellt hat, habe ich das Gerät leichtsinniger Weise nicht zurück geschickt. Ende Mai bereitet der Drucker nun mehr und mehr Probleme. Durch einen mechanischen Fehler wurden bisher 2 Druckplatten zerstört. Erfolgreiche Ausdrucke sind nicht mehr möglich. Nach dem Kontakt zum Lieferanten wurde nun durch den Hersteller die Seriennummer des Geräts angefragt. Kann ich, da das Gerät noch keine 6 Monate alt ist, eine Rückabwicklung des Kaufs verlangen oder muss ich weitere Reparaturversuche - eventuell auch andere Mängel, die mit der Zeit auftreten - hinnehmen? Bitte um Zeitnahe Einschätzung, da die Sache "am Laufen" ist. Mir kommt es so vor, als wolle der Verkäufer sich aus der Sache ausklinken.
Nici
12.10.2025

Antworten

Aus der Sicht eines kleinen Onlineshops (hier haben bisher nur Kunden geschrieben): wir stellen fest, dass sich immer mehr Kunden auf "Gewährleistung" beziehen. Zum Teil bekommen wir Produkte zurückgeschickt, an denen irgendein Teil verbogen ist, so geschehen bei einem mechanischen Saunathermometer. Der Kunde hat das Teil knapp ein Jahr benützt. Woher weiß ich, dass der Aluzeiger nicht deswegen verbogen ist, weil der Kunde irgendwie drangekommen ist. Andere Beispiele sind zurückgeschickte Saunahandtücher (nach mehreren Monaten in Gebrauch). Für kleine Händler sind das Ko-Kriterien. Zum Hersteller zurückschicken? Ein gebrauchtes Handtuch??? Es hat so überhand genommen, dass wir Ende des Jahres schließen werden. Sollen die Kunden doch in China und über Temu den ganzen Schrott bestellen, den können sie kostenlos zurückschicken, kriegen wahrscheinlich noch 10 Euro als "Sorry" obendrauf - und die zurückgeschickten Waren türmen sich zu Bergen von Schrott auf, die unseren Planeten vermüllen. Alles schön und gut, dass man als Kunde so viele Rechte hat ... aber wo bleiben die Pflichten und wann bekommen Händler auch ein paar Rechte?
Chris
01.08.2024

Antworten

Guten Abend, ich habe im Oktober einen Drucker gekauft. Dieser wurde bei Kaufland ( Online Marktplatz anderer Händler ) erworben. Leider ist der Drucker mittlerweile defekt und ich habe ihn beim Verkäufer reklamiert. Der Verkäufer hat mir mittlerweile ein Retourenlabel zur Verfügung gestellt und der Drucker soll jetzt aber zu Canon ( Hersteller ) geschickt werden. Ist diese Vorgehensweise rechtens oder muss der Verkäufer für diesen Mangel haften? Ich bitte um eine Antwort. __________________________________________________________________________ Antwort der Redaktion Lieber Chris, nach dem Gewährleistungsrecht haben sie einen Anspruch auf eine Reparatur oder eine Ersatzlieferung. Für diese Kosten muss der Händler aufkommen. Wichtig ist dabei, dass der Händler für die dadurch entstandenen Kosten aufkommt. Dass das Gerät zur Reparatur nun zum Hersteller geschickt werden soll, ist daher an sich kein Problem, solange der Händler die dadurch entstanden Kosten erstattet. Beste Grüße die Redaktion
Stefan Brandt
20.06.2024

Antworten

Ich habe bei einem Onlineshop einen Montagekleber gekauft, der vom MHD abgelaufen und daher günstig gewesen ist.
Ist damit die Gewährleistung, dass der Kleber so klebt, wie er soll, hinfällig oder nicht?
Was, wenn es später zu einem Schaden kommt, der dem Kleber zuzuschreiben ist?
Wer hat hier die Haftung?

____________________

Antwort der Redaktion

Hallo Stefan,

ist das MDH abgelaufen, geht man in der Regel davon aus, dass das Produkt nicht mehr die gleiche Qualität hat, wie vor dem MDH. Wenn Qualitätsverlus te auf das Überschreiten des MDHs zurückzuführen sind, muss der Händler dafür keine Haftung übernehmen. Immerhin wusstest du als Kunde von diesem Umstand und hast die Ware dennoch gekauft. Hat der Mangel hingegen nichts mit dem MDH zu tun, gelten die ganzen normalen Gewährleistungs regeln.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Sepp
25.04.2024

Antworten

Das stimmt nicht ganz was sie das schreiben, sie müssten das dazu schreiben, er müsste sich nach 12 Monaten an den Hersteller selber melden, so sieht es aus............Beweislastumkehr

---------------

Reklamiert der Endkunde später als zwölf Monate nach dem Kauf, so kehrt die Beweislast zum rechtlichen Grundsatz zurück, dass grundsätzlich jede Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt, d. h., er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.
Rabia
12.04.2024

Antworten

Hallo,

ich habe im November 2023 ein Gesichtsprodukt gekauft.
Beim Auftragen des Produktes blutete jedesmal meine Haut. Ich habe die Firma kontaktiert und die haben offensichtlich zugegeben, dass es ein Produktionsfehl er sei. Allerdings wollen die mir in keinster Weise entgegenkommen, weil meine Bestellung „länger“ her sei.

Was kann ich hier am Besten tun?

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Antwort der Redaktion

Hallo Rabia,

wende dich am besten direkt an eine Verbraucherzentrale.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Anika
01.03.2024

Antworten

Guten Tag,

ich habe vor 8 Monaten ein E-Bike über einen Online-Baumarkt gekauft und musste den Akku aufgrund von Defekten bereits 3x austauschen lassen. Der Austausch lief direkt über den Hersteller.

Nun habe ich nach dem 3. Austausch beim Verkäufer, dem Baumarkt, meinen Rücktritt vom Kaufvertrag angekündigt. Der Baumarkt will nun erst Rücksprache mit dem Hersteller halten.

Hinhalte-Taktik oder normaler Vorgang? Ich habe dem Baumarkt bereits Beweise über die Austausche vorgelegt.

Viele Grüße,
Anika

____________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Anika,

für Mängel ist im Normalfall der Verkäufer und nicht der Hersteller zuständig. Entsprechend hast du hier nicht dem Verkäufer die Chance zur Nacherfüllung gegeben. Das könnte tatsächlich bedeuten, dass du noch keinen Rücktritt erklären kannst.

Es ist aber üblich, dass sich Verkäufer erst mal mit dem Hersteller kurzschließen, um abzuwägen, welche Lösung am besten ist.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
David
23.11.2023

Antworten

Wir haben ein Sofa bei einem bekannten Möbelhaus gekauft und nach 4 Wochen festgestellt, daß womöglich das Federkern defekt ist. Wir waren dann vor Ort beim Möbelhaus und die Reklamation zu beantragen.Dort wurde uns mitgeteilt, daß der Kundenservice sich daß anschauen muss, ob es repariert werden kann oder ausgetauscht werden muss. 3 Wochen später letzten Samstag war dann der Kundenservice/ Polsterer vom Möbelhaus bei uns und stellte schriftlich fest, dass das Sofa diesen Mangel aufweist und es ausgetauscht werden muss, da er es nicht reparieren kann. Wir erhielten dann, von dem Möbelhaus die Nachricht, dass das Sofa neu bestellt wurde und sie sich melden sobald ein neuer Liefertermin ausgemacht werden kann. Nun erhielt ich vom Möbelhaus einen Anruf, indem mir mitgeteilt wurde, das der Hersteller, selber einen Polsterer zu mir schicken möchte, ob nicht doch das Sofa repariert werden kann. Der Hersteller wird sich nächste Woche bei mir melden, zwecks einer Termin Absprache, war dann die letzte Aussage vom Möbelhaus.
Nun meine Frage, wie verhalte ich mich und ist dies überhaupt Rechtens. Weil ich kein Vertrag mit dem Hersteller habe sondern mit dem Verkäufer. Desweiteren sind jetzt vom Tag der Mangelbeanstand ung bis jetzt ca. 6 Wochen vergangen ohne wirklichen Veränderungen.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen lieben Dank.
Mfg David

______________________________

Antwort der Redaktion

Hallo David,

wird ein Mangel festgestellt, so hast du als Käufer die Wahl zwischen Neulieferung oder Nachbesserung, also Reparatur. Soll das Sofa repariert werden, darf der Händler selbstverständl ich Dritte mit der Reparatur beauftragen.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
walter lichtenhahn
10.05.2023

Antworten

Wohnmobilherste ller wurde angeschrieben ueber Anwalt.Er wartet immer noch auf Antwort.Antwort frist war am 02.05.23 abgelaufen.Wie lange soll ich nun noch warten.Hab dwn Anwalt noch nicht gefragt.Scheint mit der Angelegenheit nicht so vertraut sein?Hersteller aus Frankreich
Nermin
29.03.2023

Antworten

Hallo, ich habe einen Staubsauger gekauft, der jetzt nach fast sechs Monaten nicht mehr funktioniert. Der Hersteller wurde kontaktiert. Er sagt, dass er ohne Kassenzettel nichts machen kann. Höchstwahrschei nlich kann ich den Kassenzettel nachdrucken lassen, jedoch hab ich mit Karte bezahlt und ihm den Kontoauszug vorgelegt. Wenn der Käufer gebrauch von der Gewährleistung machen möchte, reicht doch dieser Beleg sogar eine die Zeugen Aussage würde reichen.
Diese wird vom Hersteller nicht akzeptiert. Er besteht auf den Kassenzettel für die 'Garantie' aber ich als Käufer Berufe mich doch auf den Gewährleistungs anspruch. Wie muss man hier vorgehen?

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Antwort der Redaktion

Liebe/r Nermin,

leider können wir keine individuelle Rechtsberatung anbieten.

Vielleicht kann dir aber eine Beratung bei der Verbraucherzent rale weiterhelfen: www.verbraucherzentrale.de/... /

Beste Grüße
die Redaktion
Werner
14.03.2023

Antworten

Guten Tag,
ich erwarb ein Kfz.-Ersatzteil (neu) über einen Onlinehändler, dieses kam auch als Neuware an. Laut meiner Werkstatt war das Teil defekt. Ich bestellte das gleiche Teil erneut beim gleichen Onlinehändler und schickte das defekte (wieder ausgebaute) Teil zurück. Hierzu wurde mir ein Gewährleistungs antrag übermittelt, welchen ich ausgefüllt dem Teil beilegte. Laut Onlinehändler wird das Teil nun seit Wochen beim Hersteller geprüft. Aus meiner Sicht kann es doch nicht sein, dass man als Kunde nun auf sein Geld wartet? Müsste nicht der Onlinehändler dies mit dem Hersteller klären und ich als Kunde müsste mein Geld wiederbekommen? Schließlich wäre nun mein „Beweismittel“ nun auch nicht mehr für mich greifbar. Schließlich habe ich keinerlei Einfluss auf das, was nun im Hintergrund passiert.

Freundliche Grüße

S. Werner

___________________________

Antwort der Redaktion

Hallo,

bei einem Sachmangel stehen dem Käufer Gewährleistungs rechte zu. Vorrangig geht es dabei um Nacherfüllungsa nsprüche. Der Verkäufe hat also zunächst das Recht, den Fehler in Form einer Neulierferung oder Reparatur wieder gut zu machen. Erst, wenn diese Nacherfüllung verweigert wird oder fehlschlägt, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Grundlage für diese ganze Prozedur ist natürlich der Fakt, dass ein Sachmangel vorliegt. Um diese Feststellung treffen zu können, steht Verkäufern ein Prüfrecht zu. Wie schnell sie Ware prüfen müssen, ist nicht geregelt. An dieser Stelle kann von der Kundschaft etwas Geduld erwartet werden.
Alice Kellermann
20.02.2023

Antworten

Ich kaufte über Ebay Kelinanzeigen ein Paar neue Nike Schuhe, jetzt löst sich nach dem zweiten mal laufen die Sohle des rechten Schuhes. der Zwischenhändler bei EBAy verwies mich an den Hersteller, da er nur Zwischenhändler sei und damit nix mit der Gewährleistung zu tun hätte, stimmt das?
___________________

Hallo Alice Kellermann,

vielen Dank für die Anfrage. Das ist wirklich ärgerlich, wir erleben solche Fälle häufig. Eine verbindliche Aussage können wir nur schwer treffen. Tatsächlich wäre die Rechtslage jedoch so, dass bei einem gewerblichen Verkäufer dieser der Vertragspartner und damit der Ansprechpartner ist. Er muss also auch für den Mangel einstehen und darf nicht auf den Hersteller verweisen.

Viele Grüße
Die Redaktion
Gabriele
08.02.2023

Antworten

Hallo,
ich habe einen Ring bei Zen Bou. gekauft der war defekt und hat auch eine sehr schlechte Verarbeitung Lötstellen die scharfe Kanten hatten. Es wurde auch nicht mitgeteilt das die kleineren Ringe auf dem Ring lose sind und sich immer drehen. Ich möchte den Ring komplett zurück geben da die Angaben zu diesem Ring nicht vollständig waren und ein Defekt vorlag ,auch wenn der Verkäufer das Recht hat nachzubessern oder einen Umtausch vorzunehmen. Der andere Ring wird wieder eine schechten Verarbeitung haben . Bekomme ich mein Geld zurück,habe ich da Rechte weil auch die Angaben zum Artikel nicht vorhanden waren?

__________________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Gabriele,

zu Einzelfällen dürfen wir leider keine Beratung anbieten. Entsprechend können wir auch nicht prüfen, ob die Produktbeschrei bung tatsächlich mangelhaft war und können darauf auch keinen Bezug nehmen.

Richtig ist, dass du beim Online-Handel aber ein Widerrufsrecht hast. Wenn dir die Beschaffenheit des Ringes nicht gefällt, kannst du von diesem Recht Gebrauch machen. Dann musst du dich aber an die Widerrufsfrist halten. Diese beträgt meistens 14 Tage. Manche Händler verlängern diese auch. Schau einfach mal in die Belehrung.

Ist die Frist verstrichen und der Ring mangelhaft, kannst du vom Gewährleistungs recht Gebrauch machen. Hier gilt aber das Recht der zweiten Andienung. Der Händler hat das Recht, einen Nacherfüllungsv ersuch vorzunehmen. Einen Anspruch auf Rückzahlung hast du erst, wenn die Nacherfüllung abgelehnt wird oder missglückt.

Wende dich am besten direkt an den Shopbetreiber.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion