Fehler bei der Preisangabe – wie Online-Händler sich aus der Misere befreien können

Veröffentlicht: 29.06.2016
imgAktualisierung: 30.06.2016
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 4 Min.
29.06.2016
img 30.06.2016
ca. 4 Min.
Händlern kann nicht nur der eigene Tippfehler teuer zu stehen kommen. Auch Softwarefehler können zu falschen Preisauszeichnungen führen.


Irren ist menschlich. Doch manche Tippfehler können Händler teuer zu stehen kommen. Rutscht das Komma aus Versehen an die falsche Stelle, kann das Markenhandy unbemerkt für 69,99 Euro oder schlimmstenfalls für 6,99 Euro statt 699 Euro über die Ladentheke wandern. Auffallen wird das den meisten Händlern erst, wenn es zu spät ist. Wie kommen Händler aus dieser Lage wieder heraus?

Ooops

(Bildquelle Oops!: mtkang via Shutterstock)

Schnäppchenjäger im Internet sind natürlich stets auf der Suche nach einem Knallerangebot. Dabei suchen einige Internetnutzer sogar gezielt nach fehlerhaften Preisauszeichnungen im Online-Handel, um die Ware sehr günstig anzukaufen und sie dann mit möglichst hohem Gewinn weiterzukaufen. Händlern fällt diese Misere meist erst auf, wenn es zu spät ist und der komplette Warenbestand – zum falschen Preis – verkauft wurde. Damit es sich auch richtig lohnt, wird die falsch ausgezeichnete Ware meist gleich in hohen Mengen bestellt.

Vertrag ist Vertrag?

Bestellt ein Kunde die Ware zu einem schlimmstenfalls weit unter dem am Markt verlangten Preis, ist zunächst die Frage nach der Lieferpflicht entscheidend. Für diese Frage sollte grundsätzlich folgender rechtlicher Grundsatz vor Augen geführt werden: „Pacta sunt servanda“, d.h. die geschlossenen Verträge müssen erfüllt werden. Zunächst muss also geklärt werden, ob ein Vertragsschluss vorliegt, also ob ein rechtsgültiger Kaufvertrag geschlossen wurde oder nicht.

Anbieter bei Ebay stellen verbindliche Angebote ein, die der Kunde mit der Bestellung  - also z.B. Abgabe des Höchstgebotes oder mit Betätigen der Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ - annimmt. Hier kommt der bindende Vertrag bereits mit Abgabe der Bestellung des Kunden zustande. Online-Shops ticken individueller. Hier hängt der Vertragsschluss von den jeweiligen Regelungen in den AGB und Kundeninformationen ab.

Vergewissern Sie sich, ob ein Vertragsschluss stattgefunden hat. Ist das Kind also in den Brunnen gefallen und tatsächlich ein verbindlicher Kaufvertrag geschlossen, muss dem Kunden die versprochene Ware grundsätzlich auch zum vereinbarten Preis – egal wie niedrig er sein mag - geliefert werden.

Schikaneverbot?

Die Durchsetzung eines solchen Vertrages ist auch nicht durch ein „Schikaneverbot“ verwehrt, auch wenn der Käufer den Fehler in der Preisauszeichnung erkannt hat und ausnutzen wollte. Für eine unzulässige Schikane muss es dem Käufer ausschließlich darum gehen, den Händler zu schädigen. In den meisten Fällen geht es den Käufern jedoch darum, selbst einen Vorteil zu erlangen und die Schnäppchenware gewinnbringend zu verkaufen.

Anfechtungsrechte?

Es gibt jedoch die Möglichkeit, den Vertrag nachträglich wieder „zunichte“ zu machen. Online-Händlern, die versehentlich einen falschen Preis angegeben haben, steht grundsätzlich ein Anfechtungsrecht zu, wenn der Händler im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Preis falsch eingegeben wurde oder ob der falsche Preis durch einen Softwarefehler entstanden ist.

Ein Vertrag wird jedoch nicht automatisch unwirksam. Der Verkäufer muss in diesem Fall zunächst die Anfechtung erklären. Eine E-Mail mit dem Inhalt „aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online Bestellung vom 01.02.2014 leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag“ soll schon eine solche Anfechtungserklärung sein (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.05.2016, Az.: I-16 U 72/15).

Der Anfechtungsberechtigte muss die Anfechtung des Vertrages außerdem „unverzüglich“ und ohne Bedingung erklären. Eine bestimmte Form ist für die Anfechtungserklärung nicht vorgeschrieben, sie sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.

Verstoß gegen Treu und Glauben?

Auch wenn alles nichts hilft und beispielsweise kein Anfechtungsgrund nachweisbar ist, gibt es noch ein Fünkchen Hoffnung. Dem Käufer kann die Lieferung der Waren zu den fehlerhaften Preisen nach dem gesetzlichen Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sein.

Es ist missbräuchlich, wenn der Käufer die fehlerhafte Preisangabe erkennt, die Vertragsdurchführung für den Händler aufgrund des viel zu niedrigen Preises jedoch schlechthin unzumutbar ist. Das bewusste Ausnutzen einer offensichtlich irrtümlichen Preisangabe in einem Online-Buchungssystem kann rechtsmissbräuchlich sein (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.11.2002, 19 W 2631/02, NJW 2003, 367).

Fazit

Da fehlerhafte Preisauszeichnungen meist kein Einzelfall sind, sondern die sehr günstig angebotenen Waren in aller Regel auch bis zur Erschöpfung des Lagerbestandes aufgekauft werden, kommen hohe Schadenssummen zustande. Die Rechtslage bei fehlerhaften Preisauszeichnungen ist jedoch für den Laien sehr komplex. Ohne anwaltliche Hilfe sollten die Fälle also besser nicht abgewickelt werden. Riechen Kunden einmal die große Beute, geben sie ohnehin nicht so schnell von allein auf.

Zu beachten ist, dass Händler sich gegenüber ihren Kunden ggf. schadensersatzpflichtig machen. Dabei haften sie für den Schaden, der dem Kunden durch das Vertrauen in die Wirksamkeit entstanden ist.

Auf Hinweise wie „Irrtümer, Druckfehler und Preisänderungen vorbehalten“ oder ähnliche Formulierungen sollten im Online-Handel aber verzichten.

Veröffentlicht: 29.06.2016
img Letzte Aktualisierung: 30.06.2016
Lesezeit: ca. 4 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
18 Kommentare
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Daniel Lüker
02.12.2024

Antworten

MOIN, MOIN ... Ich habe letzte Woche in der Black Week 2 Batteriespeicher mit Steuereinheit gekauft .Vorab hatte ich mit dem Händler vor dem Kauf gesprochen weil mein alter Speicher gestohlen worden ist . Der Händler meinte ich solle bis zur Blackweek warten wegen Rabattierung . Da ich vom Diebstahl Videoaufzeichnungen habe hatte de r Händler interesse an dem Bildmaterial und sendete mir im Gegenzug einen Rabattcode zu meinem Kauf von 20 % dies Wurde aber erst im Warenkorb ersichtlich. Ich habe nun die Speicher gekauft um 0.⁰⁰ Am Montag und auch eine Bestätigung mit Zahlungsanweisung erhalten . Um 0.¹³ wurde die bestellte Ware direkt per Banküberweisung bezahlt . Im Laufe des Tages schrieb ich eine Mail zwecks Lieferung der Speicher Stunden später wurde mir geantwortet das es wohl ein System relevanter Fehler in dem Rabattcode gegeben hätte und mir wurde eine neue Rechnung geschickt in der ich 380 ,- mehr bezahlen soll. Ich habe direkt darauf geantwortet ich warte aber seit heute nun über eine Woche auf irgendeine Reaktion. Ist dies Rechtens ? Ich sehe nun auch nicht ein das man mir Versprechen macht und nun mehr bezahlen soll ich bin davon ausgegangen das alles seine Richtigkeit hat .
Redaktion
03.12.2024
Hallo Daniel,
leider können wir keine individuelle Rechtsberatung anbieten.
In diesem Fall wäre die wichtigste Frage wohl, ob 20 Prozent des Originalpreises denn 0 Euro ergeben hätten, oder ob dies offensichtlich ein Fehler war, der dir hätte auffallen können.
Wenn der Händler auf deine Kontaktversuche weiterhin nicht reagiert, könntest du im Zweifelsfall einen Anwalt zu Rate ziehen.
Beste Grüße, die Redaktion
Sebastian
29.11.2024

Antworten

Hallo :) Ich habe grade im Zuge des Black-Fridays bei einem großen etablierten Händler für Computer Hardware eine Grafikkarte gekauft die von 682,00 € auf 163,90 € reduziert war. Im Nachgang habe ich dort angerufen um mir die Bestellung kurz bestätigen zu lassen. Die nette Dame vom Kundensupport ist daraufhin ganz hektisch geworden und meinte ich solle kurz warten, sie müsste einmal etwas nachfragen. Nach ein paar Minuten war sie wieder am Telefon und meinte sie hätte mit der Geschäftsführung gesprochen und die Ware könnte natürlich so nicht ausgeliefert werden und ich würde dazu jetzt auch nochmal eine E-Mail bekommen. Der Kauf ist allerdings abgeschlossen, das Geld geflossen (per Paypal) und ich habe sowohl eine Bestätigung per Mail erhalten, dass die Bestellung erhalten wurde als auch das die Bestellung im System eingenagen ist (jeweils in einer seperaten Mail). Kann ich hier durchsetzen, die Ware trotzdem zu erhalten oder darf der Händler das einfach abbrechen? Liebe Grüße Sebastian
Redaktion
29.11.2024
Hallo Sebastian,
laut einem Gerichtsurteil vom AG Dortmund, Urteil vom 21.02.2017 (Aktenzeichen: 425 C 9322/16) hättest du hier vermutlich eher das Nachsehen. Denn bei der Differenz war die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers leider doch recht hoch, wonach der Kauf als Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gewertet können würde.
Weiteres dazu kannst du hier nachlesen: Dreist oder berechtigt: Offensichtlicher Preisfehler im Online-Shop: Hat der Händler das Nachsehen?
Gruß, die Redaktion
Jessi
26.11.2024

Antworten

Hallo Ich habe bei einem großen online Händler 20x 10 m2 laminat bestellt, dieser hat mich 1 × (10m2) 27,99 Euro und 20 pakete( 200m2 559 euro gekostet. Mir ist nun aufgefallen, das die Anzeige einen Tag später geändert wurde und nun kosten 2.16 m2 27,99 Euro.dies ist allerdings schon fast zwei Wochen her Noch habe ich keine Ware erhalten, Mir wurde aber die Lieferung bestätigt. Wenn die Anzeige falsch war, bzw der Verkäufer den Preis einfach geändert hat, muss er mir die ware zusenden für den Preis den ich bezahlt habe? Was mache ich wenn er mir jetzt nur 20× 2.16 m2 zusendert. Hätte er mich nicht direkt informieren müssen, bevor er wir wissentlich die falsche Menge zuschicken? Auf meiner Rechnung stehen 200 m2 559 Euro
Redaktion
26.11.2024
Hallo,
wenn ein rechtskräftiger Verkaufsabschluss stattfand (wonach es hier klingt) haben Sie ein Recht darauf, auf die Vertragserfüllung zu bestehen.
Am besten gehen Sie hier in die Kommunikation mit dem Händler, um dies zu klären, bevor eine Lieferung erfolgt.
Gruß, die Redaktion
Paul
17.09.2024

Antworten

Hallo zusammen. Wir haben einen Teppich online bei Teppich.de gekauft. Dieser wurde für 12€ ausgezeichnet, diesen haben wir dann per Paypal bezahlt und dann auch zeitnah geliefert bekommen. Eine Woche später meldet sich der Verkäufer und sagt, das es zu einem Preisfehler gekommen ist, und der Teppich keine 12€ sondern 209,99€ kostet. Jetzt bieten sie uns an das sie uns entgegenkommen kommen und wir 70€ draufzahlen um den Teppich zu behalten. Oder wenn wir in nicht mehr möchten, zurückschicken schicken können. Ist das so korrekt? Grüße Paule.
Redaktion
18.09.2024
Hallo Paul, das geht natürlich nicht, den Vertrag nachträglich zu ändern, dieser ist für 12 Euro zustande gekommen, wenn es nicht von Anfang an offensichtlich war, dass es sich um einen so hochwertigen Teppich handelt. Wenn es dafür keine Anhaltspunkte gibt, dürfen Sie den Teppich vorerst für 12 Euro behalten und müssen nichts draufzahlen.
Viele Grüße, die Redaktion
Boris K.
23.01.2023

Antworten

Hallo,

ich habe mal eine Frage zu dem Beitrag von "Freezzyy 2022-07-02 09:55"

Was ist wenn der Händler den Kaufvertrag anfechtet und die Ware zurückverlangt aber diese bereits benutzt bzw.getragen wurde und keine Verkaufsschilde r mehr dran sind ??

Kann der Händler dann den ursprünglichen "richtigen" Preis in Rechnung stellen ?

Gruß
__________

Hallo Boris,

bei einer Anfechtung werden beide so gestellt, als hätte es den Vertrag nie gegeben. Ist ein Verbraucher beteiligt, muss man stets aber beachten, dass die Gerichte zu deren Gunsten entscheiden. Kann man dem Kunden also nicht nachweisen, dass er den Fehler bewusst ausgenutzt hat oder er sich quasi aufgedrängt hat, bekommt er bei der Rückabwicklung den kompletten Neupreis erstattet.

Beste Grüße
Die Redaktion
Alexander Gutjar
21.12.2022

Antworten

Sehr geehrter Damen und Herren,
Ich habe am black friday bei Otto ein Tablett bestellt und auch sofort bezahlt. Jetzt schreiben Sie mir das dieses nicht lieferbar ist und ich soll den Kauf stornieren
Dabei bieten Sie das gleiche Tablett für über 30€ teurer an
Ich habe ihnen das auch schon geschrieben, als Antwort haben Sie mir einen 10€ Gutschein angeboten
Haben Sie das Recht oder kann ich weiterhin auf die Lieferung bestehen
Vielen lieben Dank im Voraus
Wünsche ihnen noch frohe Weihnachten
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Gutjar


________


Hallo Herr Gutjar,

wenn der Vertrag bereits abgeschlossen ist und der Vertragspartner die Möglichkeit hat, die Sache zu liefern, dann ist er auch dazu verpflichtet, sich an seine vertraglichen Vereinbarungen zu halten.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
Nadja Spillner
06.02.2024

Antworten

Guten Abend,

ich war am Wochenende auf einer Messe und habe mir ein E-Bike gekauft. Dies sollte ursprünglich 3.700€ kosten. Mündlich haben wir uns auf 3.500€ geeinigt. Also der Kaufvertrag zustande gekommen ist, hat der Verkäufer in seinem system einen Kaufpreis von 2.500€ eingegeben und den haben wir direkt vor Ort mit Karte bezahlt. Anschließen haben wir den Kaufvertrag bekommen wo ebenso die summe 2.500€ draufstand. Jetzt hat uns der Fahrradhändler angerufen und verlangt die fehlenden 1.000€. Ist dies Rechtens, wenn wir ein Kaufvertrag haben mit der summe von 2.500€? Oder kann der Fahrradhändler jetzt vom Kaufvertrag zurücktreten?
Schonmal vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit Freundlichen Grüßen

Nadja
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Hallo Nadja,

so wie wir den Fall einschätzen, ist der Kaufvertrag über 2.500 Euro zustande gekommen. Sollte es sich tatsächlich um einen Fehler handeln, kann der Händler immer noch anfechten.

Viele Grüße
Die Redaktion
Anja Voigt
09.11.2023

Antworten

Hallo,wir haben in unserem Internetshop als Händler einen Artikel preislich falsch ausgewiesen und leider erst nach dem Versand bermerkt. Es ging um einen Artikel der zu 100 Stk., jedoch der Preis von nur 1 Stk. ausgewiesen wurde. Der Kunde hat ein Stück bezahlt und auch nur erhalten und pocht jetzt darauf die restlichen 99 Stk. zu erhalten, ansonsten möchte er rechtliche Schritte einleiten. Wir haben ihm angeboten, den gezahlten Betrag zurückzubekomme n und die Ware zu behalten. Er ist damit nicht einverstanden und möchte die Restlieferung erhalten. Wie können wir uns jetzt verhalten?
Bitte gebt uns einen Tipp?
Vielen lieben Dank.

___________________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Anja,

in so einem Fall steht Händlern ein Anfechtungsrech t zu. Außerdem trifft hier sehr wahrscheinlich die Kundschaft auch eine gewisse Verantwortung. Wahrscheinlich war der Preis schon verdächtig günstig für 100 Stück. Sehr wahrscheinlich hätte ihm das bewusst sein müssen, so dass er weniger schutzwürdig ist.

Am besten wendest du dich für die abschließende Klärung selbst an einen Anwalt.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Patrick
08.11.2023

Antworten

Hallo.

Ich habe mir einen reduzierten Artikel im Internet bestellt und auch schon gezahlt gehabt. Nach zwei Tagen habe ich eine Rückerstattung von diesem Artikel bekommen ohne irgendeiner Begründung oder Mail. Daraufhin, hab ich mir den Artikel auf der Seite nochmal angesehen, und musste leider feststellen das der Artikel jetzt um einiges teurer ist, aber auch Lieferbar. Hab ich denn das Recht, den Artikel trotzdem noch zu diesem Angebot zu bekommen? Oder hat der Verkäufer das Recht, das einfach so zu machen?

LG Patrick

___________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Patrick,

das kommt darauf an, wie der Vertragsschluss geregelt ist. Handelt es sich bei den Angeboten im Shop um Verbindliche, kommt der Vertrag direkt mit deiner Bestellung zu Stande. Dann gilt der Grundsatz: Verträge sind zu halten und der Händler kann sich nicht ohne Weiteres lösen. Handelte es sich bei dem Preis um einen Vertipper, müsste er beispielsweise die Anfechtung erklären.

Kommt der Vertrag hingegen erst mit der Lieferung zu Stande, kann das ganze anders aussehen. Wende dich am besten an eine Verbraucherzent rale.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Thomas
23.08.2023

Antworten

Guten Tag,

ich habe im Onlineshop von Kaufland am 08.08.2023 für 688,90€ ein 2er Set Gartenliegen gekauft. Es ist eindeutig als 2er Set deklariert und in der Artikelbeschrei bung steht nochmal explizit, dass es sich um ein Set aus 2 Liegen handelt. Der Artikel wurde direkt am 08.08.23 per Paypal bezahlt und auch in der Bestellbestätig ung stand der Text von den 2 Liegen. Jetzt habe ich heute die Liegen erhalten und es war nur eine Liege im Karton. Auf Nachfrage teilte mir dann der Verkäufer (ein Möbelhaus, welches auf der Plattform von Kaufland verkauft), dass es sich um einen Katalogfehler handelt, der Preis nur für eine Liege gültig ist und ich die Liege wieder abholen lassen kann. Ich will aber auf keinen Fall die Liege abgeben und erwarte die Lieferung der 2. Liege. Wie ist das ganze rechtlich gelagert? Ich habe einen gültigen Kaufvertrag und meiner Meinung nach kann ich die Lieferung der 2. Liege verlangen. Über einen Tipp und eine Aufklärung zur Rechtslage würde ich mich sehr feruen. LG, Thomas
____________

Hallo Thomas,

vollkommen richtig, zunächst ist ein Kaufvertrag geschlossen, und zwar über 2 Liegen.

Der Händler müsste nun den Vertrag ausdrücklich anfechten und erklären, dass er vom Vertrag wegen des Abstand nehmen will. Ohne die Korrespondenz zu kennen, hat er das vielleicht mit der Aufforderung zur Abholung getan. Dann bekommst du dein Geld zurück und musst die Liege abgeben, weil der Vertrag wegen Anfechtung aufgelöst wurde.

Auch wenn es ärgerlich ist: Fehler passieren und dann sollten beide Seiten im Zweifel eine faire Lösung finden. Wir hoffen daher, dass du den Streit schnell und zu deinen Gunsten doch noch klären kannst.

Viele Grüße
Die Redaktion
Petra
28.06.2023

Antworten

Guten Tag!

Wir sind aus ÖSterreich und mein Sohn hat in einem deutschen Shop Motorradteile bestellt, diese waren mit 1,08 Euro angegeben und der Versand 8,65 Euro Gesamtpreis brutto € 9,73. Die Bestellung war am 08. Juni 2023 abgeschlossen mit PayPal bezahlt.
Jetzt hat mein Sohn eine neue Rechnung erhalten, da es im Onlineshop ein Fehler unterlaufen dass der Preis sich auf € 53,20 geändert hat bzw ein Fehler war.
Soweit ich weiß kann man nach Bestellung und Bezahlung nach 14 Tagen nicht mehr Geld verlangen.
Der Lieferant kann den Kunde darüber informieren, nur muss der Kunde dies dann bezahlen oder den Artikel retour senden.
Ich kann auch nicht was kaufen und 1 Monat drauf sagt der Handel der ARtikel ist teurer geworden.

Freundliche Grüße
Petra

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Antwort der Redaktion

Hallo Petra,

sogenannte Pricing-Pannen können immer mal wieder passieren. Fällt dem Händler eine solche Panne auf, so darf er den Vertrag anfechten. Das hat zur Wirkung, dass das Geld erstattet und die Ware zurück gesendet werden muss. Alternativ kann er natürlich der Kundschaft anbieten, dass diese einfach den korrekten Preis bezahlt. Dazu ist die Kundschaft aber nicht verpflichtet.

Auf der anderen Seite darf die Kundschaft aber auch nicht auf den niedrigeren Preis bestehen. Eine 14-Tage-Frist, wie du sie nennst, gibt es allerdings nicht.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Christian
26.06.2023

Antworten

Guten Tag,

Ich bin durch einen Hersteller per E-Mail auf ein Angebot für ein Topf-Set aufmerksam gemacht worden. Der Angebotspreis ließ sich durch den Code welcher der Händler in der E-Mail angeboten hat erreichen. Ich hatte schon ein ein andere Artikel im Warenkorb und ergänzte nach dem Topf-Set noch weitere Artikel. Es stellte sich aber erst im Nachhinein raus, das der Preis nicht wesentlich Anstieg mit den ganzen anderen Sacjen so das ich für den Einkauf im Wert von rund 1300€ nur 250€ bezahlt habe. Der Kaufvertrag käme mit der Zahlungsart Paypal, welche ich genutzt hatte, direkt zustande und inzwischen liegt mir schon die Versandbestätig ung vor und die Sachen sollen morgen kommen. Der Händler hat ja nun rund 14 Tage Zeit, den Vertrag anzufechten. Sollte dies aber ausbleiben oder er sich später als die 14 Tage melden, kann ich dann davon ausgehen das die Sachen tatsächlich mir gehören?

____________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Christian,

für uns ließt sich dein Kommentar so, als hättest du einen Fehler bemerkt und diesen dann bewusst ausgenutzt. Das ist natürlich nicht in Ordnung. Fair wäre es, direkt auf den Händler zuzugehen.

Rein rechtlich muss eine Anfechtung wegen Irrtums unverzüglich erklärt werden. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem der Fehler vom Händler bemerkt wird. Es lässt sich also nicht ableiten, wann die Anfechtungsfris t abläuft. Dazu müsste man wissen, ab wann der Händler den Fehler tatsächlich bemerkt.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Luca
23.06.2023

Antworten

Ein paar Freunde und ich haben in einem Online-Shop herausgefunden, dass wenn man dort einen Bestimmten Gutscheincode eingibt eine Bestellung um 200€ umsonst ist.

also haben wir sozusagen einen Gutschein für 200€ bekommen.

Nun haben wir dort bestellt und einige haben schon Ihre Ware bekommen.

Kann es hierdurch noch durch Folgen für uns kommen etc.?

Vielen Dank euch :)

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Antwort der Redaktion

Hallo Luca,

natürlich kann es dadurch zu rechtlichen Konsequenzen kommen. Hier wurde ganz bewusst eine Lücke im System ausgenutzt um sich rechtswidrig zu bereichern.
Strafrechtlich betrachtet müsste man zumindest über die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges oder des Computerbetruge s nachdenken.

Es ist also nicht ratsam, diese Praxis weiter anzuwenden.

Mit mit den besten Grüßen
die Redaktion
Marc
12.05.2023

Antworten

Guten Tag.
Ich habe volgendes Problem.
In einem Shop habe ich eine Fritteuse für 0€ gekauft .
Diese wurde auch geliefert.
Jetzt meldet sich der Händler das es ein System Fehler ist und er 169€ möchte. In wie weit muss ich darauf eingehen?
Mit Freundlichen Grüßen
M.Dross


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Antwort der Redaktion:


Hallo Marc,

wenn es sich um einen Fehler handelt, kann der Händler den Vertrag anfechten. Wenn der Vertrag angefochten wurde, gibt es allerdings keine Pflicht, auf ein Angebot eines höheren Preises einzugehen, die Ware muss dann allerdings an den Verkäufer zurückgegeben werden.

Viele Grüße

die Redaktion