In unserer Themenreihe „Wir wurden gefragt…?“ klären wir in regelmäßigen Abständen häufig gestellte Fragen aus der Praxis. Diesmal beantworten wir die Frage, ob es für Kleinstunternehmen Ausnahmen von der Nährwertdeklaration gibt.
Am 13.12.2014 ist eine Vielzahl von Änderungen für den Verkauf von Lebensmitteln in Kraft getreten. Aus der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) ergeben sich Pflichtangaben wie die Bezeichnung des Lebensmittels, die Nennung von Allergenen oder der Nettofüllmenge. Aber auch die Nährwerte der jeweiligen Lebensmittel sind konkret auszuzeichnen. Die Angabe der Nährwertdeklaration ist zwar erst ab dem 13.12.2016 verpflichtend, kleinere Betriebe und Online-Händler machen sich jedoch bereits Gedanken über die Umsetzung.
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vielen Dank für die Frage, zu der wir gerne folgende Tipps geben möchten: Zunächst ist abzuklären, ob es sich bei dem Unternehmen um ein Kleinstunterneh men handelt (s.o.). Das halten wir bei Unternehmen wie mymuesli jedoch für ausgeschlossen.
Bestimmte Produktgruppen sind aber - unabhängig vom Unternehmenssta tus - gänzlich von der Nährwertkennzei chnung ausgenommen. Dazu zählt beispielsweise lose Ware.
Übrigens: Händlerbund-Mit glieder enthalten entsprechend ihres Mitgliedschafts -Pakets auch eine Rechtsberatung zur Nährwertkennzei chnung.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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was ist mit Produkten, die sich der Kunde online selbst zusammenstellt ala mymuesli und dann nach Hause geschickt bekommt?
Danke schon einmal für die Info.
Viele Grüße
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die Europäische Kommission hat die nähere Definition für „Kleinstunterne hmen“ vorgeschlagen. Es ist also davon auszugehen, dass sich auch die österreichische n Behörden dem anschließen werden. Eine Nachfrage bei den entsprechenden österreichische n Behörden schadet jedoch nicht.
Beste Grüße
die Redaktion
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