Sogenannte „Abbruchjäger“ sind Bieter auf Ebay, die darauf hoffen, dass der Verkäufer eine Auktion abbricht, um dann Schadensersatz einzufordern. Derzeit beschäftigt ein solcher Fall den Bundesgerichtshof. Es zeichnet sich ab, dass die Karlsruher Richter erstmalig einen Rechtsmissbrauch bei diesem Vorgehen feststellen können.

(Bildquelle Richterhammer: Alex Staroseltsev via Shutterstock)
Derzeit beschäftigt der Fall eines sogenannten „Abbruchjägers“ den Bundesgerichtshof. Ein Verkäufer hatte demnach im Januar 2012 ein gebrauchtes Motorrad auf Ebay versteigern wollen und die Auktion zum Startpreis von einem Euro eingestellt. Kurz nachdem ein Bieter den Euro geboten hatte, brach der Händler die Auktion ab. Da das Motorrad vermeintlich 4.900 Euro wert gewesen sei, verklagte der Bieter den Verkäufer auf Schadensersatz in Höhe von 4.899 Euro.
In erster Instanz hatte der Bieter zum Teil Erfolg gehabt, erklärt der Bundesgerichtshof in der Ankündigung des Verhandlungstermins. Das Landgericht Görlitz hatte auf Berufung des Verkäufers die Klage aber insgesamt abgewiesen und auch die Berufung des Bieters wurde zurückgewiesen. Die Richter in Görlitz betrachteten die Schadensersatzforderung des Bieter als rechtsmissbräuchlich, weil der Bieter als „Abbruchjäger“ tätig geworden sei. Nun beschäftigt sich der BGH mit dem Fall (Az. VIII ZR 182/15).
„Abbruchjäger“ schlagen Profit aus abgebrochenen Ebay-Auktionen: Sie bieten bei Auktionen mit niedrigen Beträgen mit und hoffen darauf, dass der Verkäufer aufgrund des zu niedrigen Betrags die Auktion abbricht, um anschließend Schadensersatz einzuklagen.
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Also ein Frage wirft sich mir auf zu den Sachverhalten, die hier in der Fallumschreibun g nicht eindeutig geklärt werden?! Ist es nicht so, dass man beim frühzeitigen Abbruch von Auktionen von eBay gefragt wird, wie man mit den aktuellen Geboten verfahren möchte ... also Streichung der Gebote bzw. Zuschlag an den derzeitig Höchstbietenden ? Ich nutze schon seit Jahren keine Auktionen mehr, aber an so etwas kann ich mich grau erinnern?! Wenn der Verkäufer beim Abbruchvorgang durch Unaufmerksamkei t oder Gleichgültigkei t über solch wichtige Auswahlmöglichk eiten einfach drüber klickt, dann muss er sich wohl auch gefallen lassen, dass Leute auf Ihr Recht auf Vertragserfüllu ng pochen, ob es im Verhältnis zum effektiven Wert steht ist dann völlig irrelevant! Der Abbruch kann ja auch bei 3000Euro erfolgen, und wenn mit dem Abbruch der Zuschlag an das derzeitige Höchstgebot gehen soll, ist der Kaufvertrag dann wirksam zustande gekommen, bei 3000,- genauso gut wie bei 1,-! Handelt es sich also im Grunde genommen bei den oben angesprochenen Fällen nur ein eindeutige Verfahrensfehle r auf Seiten der Verkäufer???
Wenn es sich so verhält, dass der Verkäufer beim Abbruch alle Gebote hat streichen lassen, dann hat doch kein Gericht eine Grundlage so zu urteilen, oder sehe ich das falsch??? Wenn das nicht so ist, dann frage ich mich wirklich, was hier verkehrt läuft ... das wäre wirklich ein starkes Stück!
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Wer das nicht kann und sich über die Folgen nicht bewusst ist .... tja ...
@Manfred
Der Schaden besteht unter anderem darin , dass der Käufer dann nun kein Auto hat und weiterhin zB Taxi fahren muss , das seine Zeit verschwendet wurde und und und .. und das sich das einfach geregelt hätte, wenn der Verkäufer gleich zu Anfang einen vernünftigen Startpreis aufgerufen hätte
aber ist doch prima, wie das Gericht reagiert ...........
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Warum wird der Vertrag bereits mit dem ersten Gebot rechtskräftig und nicht erst beim planmäßigen Ende der Auktion?
Ich finde es eine bodenlose Frechheit, "Schadensersatz " einzuklagen, denn wo ist der Schaden für den Kunden entstanden? Sicher, er bekam das Auto/Motorrad nicht für einen Euro geschenkt, aber SCHADEN?
Ich hatte einen ähnlichen Fall, doch er ging gottlob nicht vor Gericht, auch ich wäre durch alle Instanzen gegangen und hätte wahrscheinlich vor den subjektiven Richtern gescheitert.
Macht weiter so, EU, dann wird sich irgendwann niemand mehr finden, der das Risiko eines Verkaufs eingehen will ...
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