Einen Audi A4 im Wert eines fünfstelligen Betrages für nur 7,10 € erwerben? Diese Gelegenheit hätte fast ein Händler aus Passau gehabt. Der Verkäufer hatte den PKW angeboten, die Auktion jedoch kurz nach dem Einstellen abgebrochen. Bei Abbruch war der Interessent mit 7,10 Euro der Höchstbietende. Es besteht jedoch kein Kaufvertrag und damit kein Herausgabeanspruch, wie das Gericht feststellte.
(Bildquelle Gebot: Franck Boston via Shutterstock)
Irren ist menschlich! Das weiß jeder Online-Händler, der tagtäglich neue Angebote im eigenen Online- oder eBay-Shop einstellt und jede Menge Artikelbeschreibungen anfertigt. Besonders in der Weihnachtszeit muss alles ganz schnell gehen. Da kann sich ein kleiner Tippfehler schnell unterschleichen und zum Verhängnis werden. Doch mit einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm können Online-Händler wieder ein Stück aufatmen.
Der Abbruch einer eBay-Auktion wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe begründet bei einem vorhandenen Gebot noch keinen wirksamen Vertragsschluss. Grund: das Angebot konnte nach den eBay-Bedingungen zurückgezogen werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 04.11.2013 entschieden (Az.: 2 U 94/13) und gestern in einer Presseerklärung mittgeteilt.
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