Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, nach welchem der Einsatz des Facebook-“Like“- oder „Gefällt mir“-Button unzulässig sein soll, ist wie eine Bombe eingeschlagen. Plötzlich stand das komplette Internet (zumindest hierzulande) auf dem Kopf. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig und damit unumgänglich für alle Webseitenbetreiber, die den „Gefällt mir“-Button verwenden.
(Bildquelle Superheld: Rawpixel.com via Shutterstock)
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wir empfehlen, unsere Lösungsvariante n auch für die österreichische Domain zu berücksichtigen.
Beste Grüße
die Redaktion
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vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Ich hätte ebenfalls noch eine Frage: gilt diese Rechtslage nun nur in Deutschland? Was passiert wenn deutsche Kunden auf meiner österreichische n Seite einkaufen und diese noch den Like-Button beinhaltet?
Viele Grüße,
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ja, Sie liegen richtig. Wenn mit Klick auf das Icon lediglich eine Verlinkung zum Profil stattfindet, findet keine Datenübetragung statt. Diese Version kann weiterverwendet werden.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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vielen Dank für die Rückfrage. Das Gericht hat sich ausdrücklich nur mit dem "Gefällt mir"-Button beschäftigt. Das Urteil ist aber auch auf den "Teilen"-Button übetragbar, da hier eine ähnliche Datenübertragun g statfindet, für die derzeit keine rechtssichere Einwilligung möglich ist.
Viele Grüße,
Yvonne Bachmann
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klick,klick, weg isser....!
Mit freundlichen Grüßen
Rolf Hellmeier
ziczac-affaires
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bitte eine Frage zu dem sehr ausführlichen Artikel.
Mit dem Hinweis unter Problemlösung 'Übrigens: Weiterhin unbedenklich möglich ist eine reine Verlinkung zu Facebook, sind damit die Leisten gemeint, die direkt auf die jeweiligen Facebook, Twitter, Google Unternehmens-Se iten verlinken? Auf der Onlinehändler Seite sind diese Buttons oben und seitlich der Website. Diese sind also weiterhin erlaubt?
Besten Dank
Katja Zercher
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Viele Grüße K. Eydner
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