Kombinationsprodukte und Set-Angebote
Die Verbindung eines Markenartikels mit anderen Produkten zu Sets oder gar zu einem neuen Produkt ist zwar grundsätzlich erlaubt. Markeninhaber könnten sich jedoch an der konkreten Bewerbungsform für solche Angebote stören.
Beispiel aus der Rechtsprechung: Ein Set, bestehend aus einer Benzin-Kettensäge und einem 2-Taktöl der Marke Stihl, sollte auf Ebay beworben und verkauft werden. Besonders war an dieser Konstellation, dass die Flasche „Stihl“-Öl mit einer Motorsäge kombiniert war, welche nicht von „Stihl“ war. Augenscheinlich ging es dem Händler darum, vor allem den Verkauf der Motorsäge mit dieser eigentümlichen Gestaltung zu befördern.
Die Artikelbezeichnung bewirkt, dass bei Eingabe der Suchbegriffe „Stihl“ und „Motorsäge“ bzw. „Kettensäge“ auch das Kombinationsangebot in der Trefferliste erscheinen. Hierdurch wurden Verbraucher, welche auf der Suche nach einer Motorsäge von „Stihl“ waren, unter Umständen auch auf das Kombinationsangebot umgeleitet. Damit hat der Onlinehändler nach Ansicht des Gerichts das positive Image der bekannten Marke „Stihl“ zur Bewerbung seiner Produkte in rechtsverletzender Weise ausgenutzt (Landgericht Stuttgart, Az.: 17 O 41/10).
Es wird der Eindruck erweckt, das ganze Set wird von der Markeninhaberin produziert oder wurde zumindest unter deren Lizenz hergestellt und vertrieben. Auch wenn den Verbrauchern schnell bewusst werden dürfte, dass sie keine Stihl-Kettensäge kaufen, liegt schon eine Markenverletzung vor.
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