Auch wenn der Umgang mit Kunden bei Defekten und anderen Gewährleistungsfällen längst zum Alltagsgeschäft gehört, ergeben sich aufgrund des komplexen Rechtsgebietes immer wieder Fragen. Kürzlich wurde uns die Frage gestellt, ob der Kunde statt Reparatur auf eine Neulieferung bestehen darf.

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Eine Nachbesserung gilt nach 2 erfolglosen Reparaturen als gescheitert. Dann hat der Kunde sogar das Recht vom Kauf zurückzutreten, und muss sich auf keine Nachlieferung einlassen.
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VG!
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Ich stelle sowohl vollständig maßgefertigte Artikel her als auch Artikel die einer Standardgröße entsprechen der Kunde sich das Material, Farbe und Ausführung wählen kann.
Beispiel: Kunde wohnt in der Schweiz, hat einen Artikel in Standardgröße bestellt und erhalten, aber mit Wunsch-Material und Farbe sowie Wunsch-Ausführu ng.
Nun teilte mir der Kunde mit, dass der Artikel nicht passt obwohl der Kunde behauptet mehrfach nachgemessen zu haben. Die Größendifferenz beträgt mindestens 2 Größen, was eindeutig zu sehen ist an den Fotos.
Nun möchte der Kunde entweder den Artikel auf ein Wunschmaß angepasst haben oder möchte den Kaufpreis zurück erstatt haben.
Der Artikel wurde bereits mehrfach getragen und kann nur durch eine Reinigung in einer Reinigung wieder in einen guten Zustand versetzt werden um dann zu deutlich reduziertem Preis weider verkauft zu werden VIELLEICHT.
Kunde möchte keinem Fall die Kosten für die Reinigung, die Kosten für die Rücksendung aus der Schweiz und die Kosten der Maßanpassung übernehmen.
Im Grunde wurde der Artikel AUF WUNSCH gefertigt, somit keine Rückgabe!
Was sagt der Gesetzgeber hierzu?
Reparieren ? Neuanfertigung? Wer trägt welche Kosten?
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