Missbrauch des gesetzlichen Widerrufsrechts?
Aber auch bei einem geschlossenen Vertrag gibt es Mittel und Wege, sich als Verbraucher zu lösen. Verbrauchern steht es per Gesetz zu, die bestellten Waren innerhalb einer bestimmten Frist ohne Begründung zurückzusenden. Wir sprechen an dieser Stelle von einem ganz normalen regulären Widerrufsrecht.
Während das Inaussichtstellen einer „Strafe“ bei Ausübung des Widerrufsrechtes unzulässig ist und dem Verbraucher weder angedroht noch auferlegt werden darf, sieht es im umgekehrten Fall anders aus. Explizite Ausschluss- oder Erlöschensgründe hat der Gesetzgeber für mutwillige Spaßbestellungen nicht vorgesehen. Eine Koppelung des Widerrufsrechtes an die Ernsthaftigkeit der Bestellung gibt es bislang nicht im Gesetz. An mutwillige Bestellungen im Rahmen eines Solidaritätsstreiks hat man natürlich nicht gedacht. Auch entsprechende Rechtsprechung existiert nicht, die zu einer Verwirkung des Widerrufsrechtes führt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, unter welchen Voraussetzungen Verbraucher ihr Widerrufsrecht verwirken können, war in letzter Minute durch Revisionsrücknahme überflüssig geworden (BGH, Az.: XI ZR 154/14).
Fazit
Missbrauch oder Verwirkung des Widerrufsrechtes hin oder her… Die Teilnehmer am Solidaritätsstreik sollten sich dennoch im Klaren sein, dass auch für diese Bestellungen die regulären gesetzlichen Grundsätze gelten. So gibt es ein Widerrufsrecht nur für Verbraucher. Zudem muss die von Amazon gewährte Widerrufsfrist auch eingehalten werden und ggf. die Übernahme der Rücksendekosten erfolgen.
Auch praktisch wird der Nachweis einer missbräuchlichen Verwendung nur mit großem Aufwand gelingen. Amazon versendet und empfängt täglich unzählige Sendungen. Wer welche Bestellung zu welchem Zweck ausgelöst hat, lässt sich nur schwer dokumentieren.
Nach dem jetzigen Stand von Gesetz und Rechtsprechung wird man die „Streikkäufer“ daher nicht an ihrem Widerrufsrecht hindern können. Ob das bewusste Ausnutzen des gesetzlichen Widerrufsrechtes der richtige Weg zur Verfolgung politischer Interessen ist, soll an dieser Stelle dahingestellt bleiben.
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Thats Amazon!
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Nicht zu vergessen ist in diesem Zusammenhang auch § 826 BGB
"Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung"
dejure.org/.../826.html
Dann ist man nämlich schadenersatzpf lichtig!
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