Gefahr des Rechtsmissbrauchs
Wie bereits festgestellt, ist eine Gegenabmahnung des Abgemahnten grundsätzlich zulässig. Ausnahmsweise kann sie jedoch rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Gegenabmahnung den Abmahnenden schädigen will, der Abmahnende beispielsweise allein ein Interesse an der Kostenerzielung hat. Die Gegenabmahnung als „Retourkutsche“ einer koordiniert handelnden Gruppe von Abmahnern, um den Abmahnenden darüber hinaus zu schädigen, ist ebenfalls nicht erlaubt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2011, Az.: I-4 U 9/11).
Das gilt selbst dann, wenn die Abmahnung, die man zuvor erhalten hat, selbst rechtsmissbräuchlich gewesen ist. Es soll eben nicht „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ gelten, sondern vielmehr der Grundsatz, dass „Gleiches nicht mit Gleichem zu vergelten“ ist.
Kommentar schreiben