Voraussetzungen für Schadensersatz hoch
An dieser Stelle kommt jedoch die verbraucherfreundliche deutsche Rechtsprechung ins Spiel. Ein Schadensersatz darf jedoch nur verlangt werden, wenn Käufer erkannt hat oder fahrlässig verkennt, dass gar kein Mangel vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dies hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 23.01.2008, Az.: VIII ZR 246/06).
Eine Prüfungspflicht hat der Käufer lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten. Bei Ungewissheit darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatz befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis später als unberechtigt herausstellt. Dieser Fall dürfte besonders bei technischen oder schwer zu bedienenden Geräten zutreffen. Beispielsweise wird man dem Kunden bei bestimmten Veränderungen des Materials kaum zumuten können, zwischen einer falschen Behandlung und einem Herstellungsfehler zu unterscheiden.
Die Kosten der Mängelprüfung gehen dann zu Lasten des Verkäufers.
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