Ich vertreibe nur gelegentlich (kleinere Mengen) Elektro- und Elektronikartikel. Bin ich trotzdem zu einer Rücknahme verpflichtet?
Betroffen vom neuen Elektrogesetz mit seinen Rücknahmepflichten sind nur große Online-Händler mit einer Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern. Maßgeblich für die 400 Quadratmeter ist allein die Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte.
Dies ist auch die Voraussetzung für eine Rücknahmepflicht. Online-Händler, die also nur gelegentlich Elektro- und Elektronikartikel vertreiben, dürften kaum auf diese Lager- und Versandfläche kommen.
Ich vertreibe nur gebrauchte Geräte. Bin ich ebenfalls zu einer Rücknahme verpflichtet?
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet, bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers unentgeltlich zurückzunehmen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht für den Verkauf von gebrauchten Produkten keine Rücknahmepflicht für ein Elektroaltgerät.
In allen deutschen Städten und Gemeinden gibt es Wertstoffhöfe o. ä. Reicht es nicht, dass die Kunden ihre Geräte dort abgeben?
Das neue Elektrogesetz soll sicherstellen, dass zukünftig deutlich mehr Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer ordnungsgemäßen und umweltfreundlichen Entsorgung zugeführt werden – statt wie so oft im Hausmüll zu landen.
Der europäische Gesetzgeber ist der Auffassung, dieses Ziel nur über die Mithilfe der Vertreiber und deren neu eingerichtete Rücknahmemöglichkeiten lösen zu können. Die Sammel- und Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (z.B. Wertstoffhöfe) sind keine solchen Rücknahmestellen im Rahmen der Rücknahmepflicht. Würde man die Kunden weiterhin auf diese öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verweisen können, wäre die neu eingeführte Rücknahmepflicht überflüssig.
Ab wann gilt die neue Rücknahmepflicht?
Das neue Elektrogesetz ist am 24.10.2015 in Kraft getreten. Rücknahmepflichtige Händler haben für die Einrichtung ihrer Rücknahmestellen jedoch noch etwas Zeit. Die neuen Rücknahmestellen für Altgeräte müssen spätestens neun Monate nach Inkrafttreten des novellierten Gesetzes eingerichtet sein. Vertreiber, die zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen diese daher spätestens bis zum 24.07.2016 einrichten.
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