Abgrenzung nicht immer eindeutig
Ganz so einfach ist es jedoch nicht immer. Besucht der Kunde den Online-Shop und löst dort eine Bestellung aus, hat er die Rechte und Pflichten aus dem Online-Verkauf. Bestellt der Kunde online, kann er sich also innerhalb einer bestimmten Frist wieder vom Vertrag lösen. Betritt er alternativ ein Ladengeschäft, muss er die dort geltenden Rechte und Pflichten beachten (kein Widerrufs- oder Umtauschrecht). Ohne ein aus Kundenfreundlichkeit entsprechend eingeräumtes Umtausch- oder Rückgaberecht kann ein eventueller Fehlkauf nicht wieder rückgängig gemacht werden.
So weit so gut… mit den innovativen Ideen zahlreicher Marketinggenies und neuen technischen Entwicklungen entstehen jedoch auch neue Möglichkeiten. Eine klare Grenze zwischen Online-Handel und Ladengeschäft – samt Rechten und Pflichten – gibt es dabei nicht mehr ohne Weiteres.
Werfen wir zunächst einen Blick ins Gesetz: Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-Mails, SMS, Telemedien) verwenden, und nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind […].
Bestellt (und bezahlt) der Kunde online und holt die Ware lediglich vor Ort ab, ist der Vertrag bereits im Fernabsatz geschlossen. Ein klassischer Fernabsatzvertrag liegt vor, der dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einräumt. Daran ändert auch die Abholung (egal in welcher Weise) im Geschäft nichts mehr. Längst kennt die Technik zahlreiche andere Möglichkeiten… Bestellt der Kunde im Ladengeschäft über dort aufgestellte Computerterminals, lässt sich die Grenze nicht mehr so eindeutig ziehen. Beide Parteien, d.h. Kunde und Verkäufer waren vor der Bestellung „gleichzeitig anwesend“.
Zwar steht der Kunde im Ladengeschäft und hat vielleicht sogar die Möglichkeit, die gewünschte Ware in Augenschein zu nehmen. Eindeutig zuordenbar auf die Definition zum Fernabsatzgeschäft (siehe oben) ist der Fall aber nicht. Bestellt wird die Ware jedoch letztendlich über einen Computer, was dafür spricht, dass auch ein reguläres Fernabsatzgeschäft vorliegt. Grund ist, dass die Bestellsituation in den meisten Fällen die gleiche ist, als würde der Kunde am heimischen P.C. sitzen und über den Online-Shop bestellen. Beurteilen muss man hier aber stets die konkrete Bestellsituation im Einzelfall und anhand dieser die konkreten Rechte und Pflichten festlegen.
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vielen Dank für den Kommentar!
Ist die Bestellung online ausgelöst und bezahlt, spricht Vieles dafür, dass der Vertrag auch den Regelungen des Fernabsatzes unterliegt.
Bitte erkundigen Sie sich beim zuständigen Gewerbeamt, welche gewerblichen Aktivitäten "nach Ladenschluss" zulässig sind.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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Wann ist der Kaufvertrag zustande gekommen? Bzw.hat der Kunde das Recht die georderte Ware im Laden abzuholen, auch an einem Sonntag, insofern dieser ein Schausonntag ohne Beratung und Verkauf ist, oder?
Bezugnehmend zu Eurem Artikel: Inwiefern trifft dann aber auch in diesem Fall das Fernabsatzgestz zu?
Was meint Ihr dazu? Über Eure Enschätzung wäre ich dankbar!
MfG Michl
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