Hinweise auf Rückversand im Online-Shop
Auch auf die entsprechenden Hinweise im Shop sollte daher unbedingt verzichtet werden. Der Hinweis "Rückgabe nur in Originalverpackung samt Innenverpackung" ist unzulässig (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.11.2005, Az.: 1 U 127/05). Hingegen soll die Bitte „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.“ nicht zu beanstanden sein (LG Hamburg, Urteil vom 06.01.2011, Az.: 327 O 779/10).
Hintergrund ist, dass Verbaucher den Eindruck bekommen, dass das Widerrufsrecht nur wirksam mit der Originalverpackung ausgeübt werden kann. Das Widerrufsrecht darf hiernach mit keinen Erschwernissen zu Lasten des Verbrauchers verknüpft werden, die ihn an der Ausübung des Widerrufsrechts hindern könnten. Um eine derartige unzulässige Erschwernis handelt es sich bei der zwangsweisen Rücksendung der Ware in der Originalverpackung (OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2004, Az.: 11 U 102/04).
Kommentar schreiben
Antworten
wir verstehen Ihre Position als Händler vollkommen und wissen, dass viele Rechtsprechunge n Händler benachteiligen. Daher bemüht sich der Händlerbund jederzeit, auf solche Probleme aufmerksam zu machen und mögliche Lösungsansätze zu finden. Wir bleiben auch an dem konkreten Thema dran, werden die Entwicklungen aktiv begleiten und uns für Ihre Interessen als Online-Händler einsetzen.
Viele Grüße,
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
soll das Widerrufsrecht dem Kunden nicht ermöglichen, ein Produkt in vergleichbarer Weise zu begutachten, wie er es sonst in einem Ladengeschäft könnte?
CDs kann es sich anhören, Wasserbetten kann er probeliegen ...
Aber in keinem Fall würde er beim Test im Laden eine Originalverpack ung wegwerfen.
Und noch ein Grund:
Der Kunde kauft ein komplettes Produkt inkl. der Originalverpack ung. Letztlich muss der Kunde alles zurückschicken, was er gekauft hat; und dazu gehört auch die Originalverpack ung.
Möglicherweise kann der Händler den Widerruf nicht ablehnen, aber er wird doch sicherlich nicht den kompletten Kaufpreis erstatten müssen.
Es sei denn, es seien Angebot als üblich anzusehen, bei denen der Kunde das Produkt auch ohne OVP dafür aber mit entsprechendem Rabatt kaufen kann. Eine solche Auswahl ist aber doch eher ungewöhnlich.
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
vielen Dank für den Kommentar.
Sicherlich ist die derzeitige Rechtslage aus Händlersicht ungünstig. Leider sehen weder das Gesetz noch die Rechtsprechung einen Grund, dem Kunden bei fehlender Originalverpack ung das Widerrufsrecht zu verweigern.
Viele Grüße!
Die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben