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„Irrtümer vorbehalten“ – Können sich Händler von Fehlern befreien?

Veröffentlicht: 11.08.2015
imgAktualisierung: 29.06.2016
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
11.08.2015
img 29.06.2016
ca. 2 Min.
Irren ist menschlich! Auch Online-Händlern können bei der Erstellung der zahlreichen Inhalte Fehler unterlaufen. Einfach die Haftung auszuschließen ist jedoch nicht möglich.


Bei aller Sorgfalt kann jedem Online-Händler ein Fehler unterlaufen. Deshalb versuchen sich viele Händler mit pauschalen Hinweisen im Online-Shop von Irrtümern, Druckfehlern und Preisänderungen zu befreien, die sich unbemerkt eingeschlichen haben. Zu Recht?

Ooops

(Bildquelle Oops!: mtkang via Shutterstock)

In gedruckten Erzeugnissen (z. B. Produktkatalogen) müssen Händler das Recht haben, auf mögliche Irrtümer hinzuweisen, die bei der Abfassung des Angebotes entstehen und nach dem Druck nicht ohne Weiteres wieder korrigiert werden können. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den Kataloghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" als unbedenklich eingestuft (vgl. BGH, Urteil vom 7.11.1996, Az.: I ZR 138/94).

Im Online-Handel ist die Situation jedoch etwas anders. Von Online-Händlern wird aufgrund der Ihnen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten erwartet, dass Fehler in der Preisdarstellung oder Artikelbeschreibung binnen kürzester Zeit korrigiert werden. Zudem dürfen sich Händler nach der Rechtsprechung pauschal formulierte Lösungsrechte vom Vertrag nicht einseitig vorbehalten (z. B. Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 12.10.2011, Az. 3-11 O 70/11). Auch der Hinweis „Bei aller Sorgfalt unterläuft auch uns einmal ein Fehler. Deshalb gilt, dass wir uns bei Irrtümern, unvertretbaren Preis- und Produktänderungen sowie Lieferengpässen unserer Vorlieferanten als Auslieferung Ihres Auftrags vorbehalten“ ist nicht zulässig.

Das Kammergericht Berlin entschied beispielsweise, dass die Klausel "Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten" in den AGB eines Händlers wettbewerbswidrig sei (Beschluss vom 09.11.2007, Az.: 5 W 304/07).

Fazit

Auf Hinweise wie „Irrtümer, Druckfehler und Preisänderungen vorbehalten“ oder ähnliche Formulierungen sollte im Online-Handel daher verzichtet werden.

Veröffentlicht: 11.08.2015
img Letzte Aktualisierung: 29.06.2016
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Redaktion
17.08.2015

Antworten

Hallo Wassili,

vielen Dank für deine Rückfrage.

Die Frage, ob der Hinweis auch in einem Newsletter wettbewerbswidr ig wäre, ist bislang nicht gerichtlich entschieden worden. Zur Vermeidung einer Abmahnung sollte daher grundsätzlich von der Verwendung derartiger Hinweise abgeraten werden.

Viele Grüße!

Die Redaktion
Wassili
14.08.2015

Antworten

Wie sieht es mit „Irrtümer vorbehalten“ in Newslettern aus? Eine Änderung ist nach dem Absenden nicht mehr möglich. Oder würde ein anschließender Korrektur-Newsl etter unter "Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten" fallen?