Wie jeder Online-Händler weiß, ist er per Gesetz dazu verpflichtet, einzustehen, wenn er dem Kunden eine mangelhafte Ware geliefert hat. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird dieses Recht vielfach als „Garantie“ bezeichnet. Aus juristischer Sicht handelt es sich jedoch dabei nicht um eine „Garantie“, sondern um das sog. „Gewährleistungsrecht“. Es besteht im Grundsatz zwei Jahre.
Besonders bei Zubehörartikeln und Produkten, die schnell verschleißen (z.B. Akkus, Schuhe), halten Online-Händler diesen langen Zeitraum für unverhältnismäßig. In vielen AGB findet sich daher ein Hinweis, dass die Gewährleistung bei Zubehörartikeln oder anderen Verschleißteilen (z. B. Akkus, Schuhe) auf beispielsweise 6 Monate begrenzt ist – oder sogar gänzlich ausgeschlossen ist. Zu Recht?
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Bereits nach 1 Jahr tritt die Beweislast umkehr in Kraft wonach ich als Verbraucher / Kunde den Nachweis erbringen muß das dieses Gerät / Artikel schon beim Kauf defekt war.
IRRSINN. WIE SOLL DAS FUNKTIONIEREN ????
Beispiel: Kauf eines Akkus / Batterie. Nach knapp über einem Jahr defekt. Wie soll ich da den Beweis erbringen
das der Fehler schon beim Kauf vorhanden war??
Da ist nichts mit 2 Jahre gesetzlicher Gewährleistung !!!!!
Ein absoluter Tiefschlag für die Rechte der Verbraucher !!!!
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Ich vermute mal , daß wenn der Originalakku üblicherweise 400 x von komplett leer auf voll geladen werden kann und das Gerät innerhalb dieser 400 Zyklen normal nutzbar ist, dann auch der Ersatzakku zumindest annähernd an diese Werte kommen muss.
Wenn man alle 2 Tage den Akku leer macht und er nach 6 Monaten defekt ist, also nur ca 180 Zyklen schafft, dürfte das ein Hinweis sein daß ein defekt im Akku vorlag. Ob das vor Gericht als Beweis allerdings ausreicht ist fraglich
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Der Verkäufer sagte nun, das aus diese Batterien nur 6 Monate Garantie ist.
Im Internet lese ich aber, das die gesetzliche Gewährleistung 24 Monate auch für diese Batterien beträgt.
Leider, da ich diesen über Internet vom Fachhandel erworben habe, habe ich nur eine Rechnung bekommen.Vielle icht bekomme ich hier eine aussagekräftige Information.
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vielen Dank für deine Anmerkung.
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Verbrauchern ein zweijähriges Gewährleistungs recht zusteht. Daher hat der Kunde auch nach Ablauf der ersten sechs Monate noch die Möglichkeit, den entsprechenden Beweis zu erbingen. Die Verlagerung der Beweislast auf den Verbraucher kann jedoch nicht zu einem faktischen Ausschluss des Gewährelistungs rechtes führen.
Bitte beachten Sie, dass es keine allgemeine Anzeigepflicht gibt, nach Ablauf derer der Verbraucher seine Gewährleistungs rechte gänzlich verliert.
Viele Grüße!
Die Readktion
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Denn durch die Beweislastumkeh r befindet sich der Kunde nach 6 Monaten in der Beweispflicht das der z.B. Akku zum Zeitpunkt der Übergabe Mangelhaft war. Hat er dies innerhalb der 6 Monate nicht angezeigt, besteht auch keine Pflicht auf eine Gewährleistung.
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vielen Dank für deine Hinweise. Unser Beitrag soll nur einen Überblick bieten und Händlern bewusst machen, dass die Gewährleistung auch bei Verschließteile n im Grundsatz nicht anders zu beurteilen ist.
Letztendlich muss stets im Einzelfall entschieden werden, ob das Produkt mangelhaft ist oder lediglich einen typischen altersbedingten Verschleiss aufweist.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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Es kommt z.B. auch auf die vorhergesehene und tatsächliche Kapazität an. Die Tatsächliche sollte höher sein als die vorhergesehene und sollte die ersten 6 Monate diesen Bereich auch nicht unterschreiten, soweit die Praxis. Zumindest ist dies bei Originalware so. Aber wie verhält es sich bei ALL DEN NACHBAUTEN, die nach 6 Monaten meißt alle Viere von sich strecken?
Achja, die Werte vorhergesehene und tatsächliche Kapazität sind bei Originalware digital auslesbar.
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