Blendet ein Online-Marktplatz (ohne das Wissen des Händlers) eigenmächtig wettbewerbswidrige Aussagen ein oder stehen Funktionen zur Verfügung, die eine Abmahnung zur Folge haben können, wird man als Online-Händler doch wohl auf die Plattform verweisen können. Oder etwa nicht?

In dieser Frage haben die Gerichte eine klare Linie entwickelt: Wenn ein Online-Marktplatz es einem auf dieser Plattform handelnden Unternehmer nicht ermöglicht, sich gesetzeskonform zu verhalten, sei es Sache des Händlers, die Angebotsdaten abzuändern, den Marktplatzbetreiber zu Systemveränderungen zu veranlassen oder sich schlichtweg dieses Betreibers nicht mehr zu bedienen. Dieser Grundsatz wurde in der Vergangenheit bereits von zahlreichen Gerichten aufgegriffen und Händlern damit eine Verteidigung gegen Abmahnungen fast unmöglich gemacht.

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Amazon bietet ja selbst Waren an, also könnte z.B. der Händlerbund eine Abmahnung gegen Amazon (in Namen eines Händlers) direkt machen .... dann wären Sie ja ebenfalls gezwungen eine Unterlassungser klärung zu unterschreiben und etwas zu unternehmen ....
PS: Vor ein paar Jahren wurde unsere Firma bereits abgemahnt, weil Amazon die MwSt. nicht korrekt dargestellt hat. ... (von Amazon keine Hilfe, keine Antwort weder auf Mail, Brief, Fax ...). Die scheinen in diesem Bereich wohl sehr behäbig ... oder sehr selbstgefällig zu sein.
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Trotzdem muss ich es loswerden.
Wir haben doch solche sogenannten Verbraucherschu tz Institutionen. Wenn es wirklich um Verbraucherschu tz gehen würde, dann würden solche Institutionen AMAZON abmahnen und das Problem wäre behoben, da die Ursache behandelt wurde und nicht nur an den Symptomen rumgedoktert wird bis der Patient tot ist.
Aber da könnte man ja kein Geld mehr verdienen und unser Rechtsstaat läßt hier alles schön beim alten.
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