Exkurs: Fertigpackungsverordnung
Dennoch wird nicht jedes Produkt, das mehrere einzelne Komponenten enthält auch automatisch nach Stück verkauft. Nehmen wir als Beispiel Nahrungsergänzungsmittel. Nahrungsergänzungsmittel werden oft als Kapseln angeboten. Daher könnte man bei Kapseln davon ausgehen, dass diese nur nach Stück und nicht etwa nach Gewicht angeboten werden. Ein Grundpreis ist jedoch auch bei dieser Art von Produkten erforderlich. Warum? Der Grund ist die sog. Fertigpackungsverordnung. Für den Bereich Lebensmittel stellen die §§ 6 und 7 Fertigpackungsverordnung (FertigPackV) Sonderregelungen für die Art der Angabe der Mengeneinheiten auf.
Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln sind nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht. Somit unterfallen Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform der Gewichtsangabe und müssen nach Gewicht angeboten werden. Mit der Folge: wird ein Produkt nach Gewicht angeboten, ergibt sich auch eine Grundpreisangabe-Pflicht pro kg bzw. pro g.
Hintergrund: Da auf dem Markt für Nahrungsergänzungsmittel Produkte in unterschiedlichen Kapselgrößen und Füllmengen angeboten werden, ist ein effektiver Preisvergleich ohne Gewichtsangabe nicht möglich und eine Preisangabe pro Kapsel ohne jeden Aussage- und Vergleichsgehalt für den Kunden. Im Interesse der Preisklarheit soll eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich geschaffen werden. Hiervon gibt es zwar auch Ausnahmen (§ 8 FertigPackV, ebenso wie § 10 FertigPackV). Bei unserem Beispiel, den Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform, sind sie jedoch nicht einschlägig.
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Aber beim Verkauf ungleich großer Stücke kann doch, um dem Verbraucher Preisvergleiche zu ermöglichen, ein Grundpreis pro Kg angegeben werden.
Kann man daraus nicht sogar ein Pflicht zu einer solchen Grundpreisangab e beim Verkauf ungleich großer Stücke ableiten?
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Kaden
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Antwort der Redaktion
Hallo Herr Kaden,
eine Grundpreisangab e muss nur dann erfolgen, wenn das Produkt nach Gewicht, Länge, Volumen oder Fläche verkauft wird. Das trifft nicht unbedingt auf jedes Produkt zu, welches unterschiedlich e Größen hat. Denken Sie zum Beispiel mal an Plüschtiere. Die gibt es auch in unterschiedlich en Größen, aber niemand käme auf die Idee, einen Kilopreis anzugeben, um den Endpreis vergleichbarer zu machen.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
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