Die Herstellung und der Vertrieb von Zubehör und Ersatzteilen für fremde Originalprodukte sind grundsätzlich zulässig. Leider setzt das Markenrecht der Kreativität bei der Bewerbung von Artikeln, die lediglich kompatibel zu einem Markengerät sind, häufig schwer nachvollziehbare Grenzen. Darum soll es nachfolgend gehen.

Die Bewerbung des Zubehörteils (Ersatzteils) und der Hinweis auf den Verwendungszweck des Zubehörteils (Ersatzteils) in der Artikelbeschreibung sind zulässig. Um ein Zubehörteil verkaufen zu können, erscheint es in den meisten Fällen jedoch unabdingbar, die betreffende Marke, für die das Produkt verkauft wird, zu nennen. Sucht man beispielsweise nach dem Begriff „Handysocke iPhone“ bekommt man unzählige Treffer. Aus dem Hause Apple werden diese Produkte aber meist nicht stammen.
Viele Online-Händler sind sich daher im Unklaren, ob sie den fremden Markenbegriff überhaupt nennen dürfen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.
Zunächst einmal werfen wir einen Blick in das Markengesetz (MarkenG) mit seinem § 23 Nr. 3:
„Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr [...] 3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.“
Das Gesetz gewährt den Herstellern von Zubehör oder Ersatzteilen für Markenprodukte hier einen gewissen Schutz vor den Markeninhabern. Gleichzeitig stellt das Gesetz aber auch bestimmte Voraussetzungen auf, unter der Händler die fremde Marke tatsächlich verwenden darf.
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