Zustand hat Einfluss auf Kennzeichnungspflichten
Auch bei besonderen Kennzeichnungspflichten spielt es eine Rolle, ob der Artikel neu oder gebraucht ist. So können Online-Händler in vielen Bereichen von gesetzlichen Ausnahmen profitieren.
Händler von „Secondhand“-Textilien haben es beispielsweise leichter als ihre Kollegen, die mit Neuware handeln. Für gebrauchte Textilien sieht die Textilkennzeichnungsverordnung eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht vor, wenn sie ausdrücklich als "gebraucht" bezeichnet sind. Eine Rohstoffangabe ist damit nicht notwendig.
Auch beim Verkauf von Elektrogeräten haben Online-Händler von bestimmten Produkten (z.B. Haushaltsgroßgeräte) seit dem 1. Januar 2015 mit einer noch umfassendenderen Kennzeichnungspflicht zu kämpfen. Nicht erfasst von den speziellen Kennzeichnungsregelungen sind jedoch gebrauchte Produkte, § 1 Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (kurz: EnVKV).
Übrigens: Bücher gelten als gebraucht, wenn sie bereits zu einem gebundenen Ladenpreis verkauft wurden.
Spielzeug-Händler haben leider Pech: Seit einigen Jahren gibt es spezielle Kennzeichnungspflichten beim Verkauf von Spielzeug. Sie resultieren aus der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) - kurz „2. GPSGV“. Nach diesem Regelwerk müssen Spielzeug-Händler ihre Internetangebote so gestalten, dass die bekannten Warnhinweise noch vor dem Kauf klar erkennbar sind. Die 2. GPSGV regelt die Bereitstellung von Spielzeug im Allgemeinen. Gebrauchtes Spielzeug wird nicht ausdrücklich ausgenommen.
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