Wertersatz bei Dienstleistungen
Widerruft der Verbraucher den Dienstleistungsvertrag noch bevor die Dienstleistung vollständig erbracht ist, kann der Unternehmer bei ordnungsgemäß erfolgter Belehrung über das Widerrufsrecht Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachte Teilleistung verlangen.
Der Wertersatz kann aber nur dann verlangt werden, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Unternehmer muss das ausdrückliche Leistungsverlangen des Verbrauchers beweisen. Dieses „ausdrückliche Leistungsverlangen“ des Verbrauchers kann nicht durch AGB-Regelungen fingiert werden.
Muster-Text:
( ) Ich verlange ausdrücklich und stimme gleichzeitig zu, dass Sie mit der in Auftrag gegebenen Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen. Ich weiß, dass mein Widerrufsrecht bei vollständiger Erfüllung des Vertrages erlischt.
Die Erklärung sollte über eine Opt-In-Checkbox auf der Bestellübersichtsseite eingebunden werden, die nicht vorangehakt ist. Wird die Checkbox vom Verbraucher nicht aktiviert, darf die Bestellung nicht ausgelöst werden können.
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