Fankauf auf gewerblichen Profilen legal?
Hat ein Unternehmer auf seinem Facebook-Profil viele Freunde (gekauft), so steigert das auch das Ansehen des Geschäfts und beeinflusst dadurch möglicherweise das Verhalten der Kunden. Wurden die angezeigten Fans aber in Wirklichkeit gekauft, wird damit unter Umständen eine tatsächlich nicht (in diesem Maße) bestehende Beliebtheit und Kundenzufriedenheit vorgetäuscht. Dies ist dann wiederum geeignet, die Kaufentscheidung anderer Kunden zu beeinflussen. Es wird also etwas vorgetäuscht, was in Wirklichkeit nicht besteht.
Die deutschen Gerichte haben den Kauf von falschen Freunden bei Facebook bisher noch nicht (eindeutig) entschieden. Welche Möglichkeiten der Online-Händler hat, um auf legalem Wege „Gefällt mir“-Klicks zu sammeln, hatte das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 10. Januar 2013 (Az.: 327 O 438/11) zu entscheiden. Durch Klick des Buttons „Gefällt mir“ bei Facebook – um an einem Gewinnspiel teilzunehmen – kommt lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck, an der das Netzwerk des am Gewinnspiel teilnehmenden Facebook-Mitglieds keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbinde. Die Hamburger Richter verneinten eine Irreführung des Verkehrs.
Hingegen entschied das Landgericht Stuttgart über den Fankauf (Beschluss vom 06.08.2014, Az.: 37 O 34/14): ein Unternehmen darf nicht mit gekauften Fans bzw. „Gefällt mir“-Angaben werben. Das Unternehmen erwecke damit den Anschein, dass die Personen den „Gefällt mir“-Button geklickt haben, weil ihnen das Unternehmen bzw. die die Produkte gefallen. Tatsächlich waren die Likes massenhaft gekauft.
Die Behauptung, ein Großteil der Facebook-Fans eines Konkurrenten seien durch einen Fankauf hinzugekommen, sollte unterlassen werden, wenn man dies nicht nachweisen kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2013, Az.: 16 W 21/13).
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