Wann ist das Anhängen nicht erlaubt?
Wie gerade erläutert, dürfen nur solche Artikel angehängt werden, die mit dem bestehenden Produkt identisch sind. Was nun aber genau „identisch“ heißt, kann von Einzelfall zu Einzelfall variieren.
Über alle weiteren, rechtlichen Details weiß Volljuristin Yvonne Gasch Bescheid:
Im kürzlich entschiedenen „Quietscheentchen“-Fall störte sich das Gericht nicht daran, dass die Quietscheentchen unterschiedliche GTIN-Nummern trugen, nicht identisch verpackt waren und von unterschiedlichen Lieferanten bezogen wurden. Das Thema bleibt aus rechtlicher Sicht dennoch problematisch.
Anhängen: Vermarktung unter eigenem Markennamen als Lösung?
Um das lästige Anhängen von Mitbewerbern auszuschließen, wird vermehrt festgestellt, dass Erst-Anbieter, die lediglich No-Name-Produkte auf Amazon anbieten, eine eigene Marke eintragen lassen. Die Marken des Anbieters finden sich bei Amazon in der Artikelüberschrift oder im oberen Teil der Artikelbeschreibungen im Zusatz "von..." sowie in der Artikelbeschreibung mit dem bei Amazon üblichen Zusatz "Marke:".
Unter Verwendung einer eigenen eingetragenen Marke hat der Anbieter somit ein ausschließliches Recht dieses Produkt in den Verkehr zu bringen. Anbieter, die sich an dieses Angebot bei Amazon anhängen und die Artikelbeschreibung nutzen wollen, sind gezwungen, dieses Produkt von eben dieser Marke zu verkaufen. In der Regel wird dies gerade nicht geschehen. Nutzen die Anbieter eine Artikelbeschreibung mit, in der ein Markenprodukt angeboten wird, besteht die Gefahr einer markenrechtlichen Abmahnung.
Für eine Markenrechtsverletzung ist aber erforderlich, dass das Markenrecht auch tatsächlich besteht und die Marke auch für die bspw. im Register des Deutschen Marken- und Patentamtes eingetragenen Waren genutzt wird. Im Verfahren über das Anhängen an Quietscheentchen hat das Landgericht Düsseldorf beispielsweise vorab schon eine Markenverletzung durch die Mitbenutzung der Marke „Duckshop“ verneint.
Probleme bei einer nachträglichen Änderung der Artikel
Eine Abmahnung ist außerdem als unbegründet anzusehen, wenn ein No-Name Produkt über Nacht zum Markenprodukt wird und andere ASIN-Nutzer, die das Produkt schon längere Zeit anbieten, wenige Stunden später auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Das letzte Wort zum Thema „Anhängen“ in dieser den Online-Handel bewegenden Rechtsfrage ist gewiss noch nicht gesprochen. Weitere Abmahnungen mit zahlreichen divergierenden Urteilen sind sicher denkbar. Entscheiden kann hier wieder nur der Einzelfall.
Bisher sind in der Themenreihe „Probleme bei Amazon“ erschienen:
Kontensperrung durch Verifikationsprozess
Das Anhängen an bestehende Artikel
Asics beschränkt offenbar Handel auf dem Marketplace
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was geschieht mit abmahnfähig angelegten Artikeln?
Nur ein Bsp.: (von vielen)
Bei Amazon gibt es eine Reihe an Artikeln, die gegen die Grundpreisveror dnung verstoßen - sprich die Angabe des Grundpreises fehlt. Ein Händler, der sich an ein Produkt dranhängt, hat kaum die Möglichkeit die Angaben zu verbessern. Häufig sind die Artikel auch noch in falschen Rubriken angelegt und die Templates dieser Rubriken sehen eine Grundpreisberec hnung und -anzeige nicht einmal vor.
Amazing Amazon!
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