Werbeverbote, § 11 HWG
Bei der Bewerbung für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder anderer Mittel gegenüber Verbrauchern legt § 11 HWG bestimmte Grenzen fest, die nicht überschritten werden dürfen. Beispiel: Es darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht mit Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Verwendung verbessert werden könnte, geworben werden.
Spezielle Werbeverbote bezogen auf Krankheiten und Leiden bei Mensch und Tier, § 12 HWG
Gemäß § 12 HWG darf sich die Werbung für Heilmittel oder Heilverfahren auch nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung bestimmter Krankheiten oder Leiden bei Menschen oder Tieren beziehen. So darf die Werbung für Heilmittel oder Heilverfahren nicht auf die Beseitigung oder Linderung von Suchtkrankheiten (ausgenommen Nikotinabhängigkeit) beziehen.
Sanktionen
Bei Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz können sogar Straftatbestände (u.a. gewerbsmäßiger Betrug § 263 StGB) erfüllt sein. Zudem können Verstöße als wettbewerbswidriges Verhalten abgemahnt werden.
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