Beachtung allgemeiner Werbegebote
Wer einmal durch die hauseigenen Werberichtlinien gestiegen ist, muss natürlich auch sicherstellen, dass die Werbung allen geltenden Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien entspricht. Werbeanzeigen sowie in diesen beworbene Angebote dürfen weder falsch, täuschend oder irreführend sein und keine illegalen Produkte oder Dienste enthalten bzw. bewerben.
Dabei muss u. a. an die folgenden gesetzlichen Vorgaben für die Werbung genau wie im Online-Shop gedacht werden:
- Keine irreführende Werbung (z. B. mit unwahren Angaben):
Wer auf Facebook und in anderen sozialen Netzwerken für die in seinem Online-Shop angebotenen Produkte wirbt, die dort aber gar nicht (mehr) oder nicht zum genannten Preis vorhanden sind, handelt irreführend und somit wettbewerbswidrig (vgl. Landgericht Leipzig, Beschluss vom 06.10.2014, Az.: 05 O 2484/14).
Bitte beachten Sie, dass die Werbung mit älteren Testergebnissen nur dann zulässig ist, wenn
- die Testergebnisse nicht durch aktuellere Ergebnisse oder durch eine entscheidende Veränderung der Marktlage hinfällig geworden sind und die Ware nicht durch technische Entwicklungen überholt ist;
- der Veröffentlichungszeitpunkt ersichtlich gemacht wird und das betreffende Produkt mit den seinerzeit geprüften Produkten gleich ist.
- sich die Bewertungskriterien nicht geändert haben oder wenn zwar neuere Testergebnisse zur selben Warengattung vorliegen, sich diese jedoch auf ein anderes Preissegment beziehen.
- Vollständige Grundpreisangabe
Es muss eindeutig definiert werden, ob es sich zum Beispiel um Einzelstücke mit Sonderpreisen handelt oder zeitlich befristete Sonderaktionen. Wichtig ist, dass der Zeitraum des Angebotes genau bestimmbar ist. Formulierungen wie „Angebot der Woche“ oder „Angebot des Monats“ sind nicht ausreichend, da nicht hinreichend bestimmbar ist, welche Woche oder welcher Monat gemeint ist.
Beispielhaft für zeitlich befristete Aktionen: „Angebot des Monats März 2015“ oder „Angebot für die 12. KW 2015“
Die Werbung darf außerdem keine Inhalte enthalten, welche gegen die Rechte Dritter verstoßen oder diese verletzen, einschließlich Urheber-, Marken-, Datenschutz-, Öffentlichkeits- oder andere Persönlichkeits- sowie Eigentumsrechte. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Online-Händler überprüfen müssen, ob sie für die verwendeten Produktfotos die Nutzungsrechte innehaben.
Tipp: Dem Urheberrecht und den damit in Verbindung stehenden rechtlichen Besonderheiten in sozialen Netzwerken werden wir einen eigenen Teil dieser Themenreihe widmen.
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