Wie weit geht das Recht auf Prüfung?
Wie gerade festgestellt, gilt: Online-Händler müssen grundsätzlich hinnehmen, wenn Verbraucher die bestellte Ware öffnen und auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen – auch wenn diese deshalb nicht mehr weiterverkäuflich sind. Das Widerrufsrecht selbst wird dadurch nicht berührt. Hier kommt die Frage des Wertersatzes in Spiel.
Werfen wir einen weiteren Blick ins Gesetz:
„Der Verbraucher hat Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist“, § 357 Absatz 3 BGB.
Ergo: Es ist dem Käufer ausdrücklich gestattet, den erworbenen Gegenstand zu prüfen und auszutesten.
Wertersatz muss ein Verbraucher entrichten, wenn die Verschlechterung des Kaufgegenstandes durch Vorgänge verursacht wird, die über die Überprüfung der Eigenschaften und deren Funktionsweise hinausgeht. Das gilt auch dann, wenn der Wert des erworbenen Gegenstandes durch die Prüfung (z.B. Einbau) und den Test gemindert ist und Gebrauchsspuren aufweist. Dieses Risiko der Wertminderung trägt der Online-Händler.
Der Wertersatz soll den Händler dafür entschädigen, dass die Ware durch die über die zulässige Prüfung hinausgehende Verwendung an Wert verloren hat.
Die Frage ist: Wurde die Ware infolge berechtigter Ingebrauchnahme zur Prüfung durch den Verbraucher verschlechtert oder ging im konkreten Fall die Nutzung bereits darüber hinaus?
Bei der Beurteilung nach dem „Ob“ des Wertersatzes und der Höhe des Wertersatzes ist stets im Einzelfall zu entscheiden – insbesondere wann eine über die Prüfung der Eigenschaften hinausgehende Verwendung der Sache vorliegt, die zum Wertersatz berechtigt.
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Ich vertreibe im Hauptgeschäft und auf eBay Blumenzwiebeln, wenn jetzt einer im Oktober zb Tulpenzwiebeln kauft und nach ner Woche blühen die noch nicht kann er die also zurückgeben ?
Nicht lachen, auf dem Wochenmarkt hatte ich das schon...da gabs aber nix zurück obwohl ich sonst sehr sehr kulant bin...
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Im stationären Handel wäre soch eine Gebrauchsnahme zum Test auf keinen Fall möglich. Also von Gleichstellung der beiden Handelsformen kann in diesem Fall dann keine Rede sein.
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Es wäre interessant wie dieses Gesetzeslage auf Toilettenpapier , Kondome, Tampons, Batterien oder Insektenspray und anzuwenden ist. Darf ich mit Batterien drei Tage in meiner Taschenlampe probeleuchten? Darf ich Kondome einmal probetragen. Darf meine Frau ein-zwei Tampons auf ihren Sitzkomfort und Saugstärke austesten und unsere Familie mit dem Toilettenpapier ein paar Tage Probewischen? Darf ich mit dem Saunatuch zweimal probesaunieren. Man darf annehmen, dass solche Tests nicht zu dem vom Gesetzgeber angenommenen Test-Procerde in Ladengeschäften zugehören - wie übrigens auch das Übernachten im Dänischen Bettenlager oder bei Ikea in der Bettenabteilung.
Was hat sich der Richter bloss dabei gedacht, Probeschlafen zu legalisieren?
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