Verschiedene Rechtsauffassungen
Das ULD vertritt die Ansicht, dass deutsche Stellen die Datenschutzverstöße von Facebook nicht dadurch fördern dürfen, dass sie Menschen dazu veranlassen, dieses Internetportal zu nutzen. Den Nutzenden muss, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, die Möglichkeit eingeräumt werden, sich unerkannt über die Inhalte auf der Fanpage zu informieren. Die Verarbeitung von Nutzerdaten zu Werbezwecken darf nur dann erfolgen, wenn die Besucher von Fanpages hierfür eine ausreichend informierte, bewusste, freiwillige und frei widerrufbare Einwilligung erteilt haben.
Die mit der Frage befassten Gerichte vertreten hingegen die Auffassung entgegen einer Mithaftung. Der Betreiber einer Fanpage sei für die Verletzung von Datenschutzrechten nicht verantwortlich. Der Seitenbetreiber könne lediglich seine Inhalte einstellen, habe aber auf den Datenverkehr zwischen dem Nutzer und Facebook keinerlei Einfluss und Kontrolle. Obwohl die Betreiber von Facebook-Fanpages die Datenverarbeitung durch Facebook auslösen, kann es ihnen demnach völlig egal sein, ob die Datenverarbeitung durch Facebook in rechtmäßiger oder rechtswidriger Weise geschieht. Eine Verantwortlichkeit ergebe sich vielmehr aus dem Bundesdatenschutzgesetz und der Europäischen Datenschutzrichtlinie, wonach nur der verantwortlich sein könne, der tatsächlichen oder rechtlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung habe.
Fazit
Die Klärung der Mitverantwortlichkeit der Nutzer eines Sozialen Netzwerkes ist von großer Bedeutung für die Verabschiedung einer wirksamen Europäischen Datenschutz-Grundverordnung, wozu es immer noch keinen endgültigen Entwurf gibt. Ohne einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen können sich weder Verbraucher noch Unternehmer darauf verlassen, dass sich US-amerikanische Unternehmen wie Facebook an das europäische Recht halten.
Online-Händler, die sich an einem sozialen Netzwerk beteiligen wollen, sollten sich auch Gedanken über die eigene (datenschutzrechtliche) Verantwortlichkeit machen. Das Bundesverwaltungsgericht soll nun als erstes oberinstanzliches Gericht klären, inwieweit deutsche Betreiber von Facebbok-Fanpages für die datenschutzwidrige Datenverarbeitung durch Facebook mit verantwortlich sind.
Die Themenreihe im Überblick:
Teil 1 – Account-Eröffnung und Impressumspflicht
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