DPD stellt Paket ohne Abstellgenehmigung ab

Veröffentlicht: 16.07.2024
imgAktualisierung: 16.07.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
16.07.2024
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Ein Problem beim Versand im E-Commerce: Eine Kundin verlangt eine Rückerstattung, da DPD das Paket an der falschen Stelle abgelegt hat.


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

In dieser Woche geht es um den Versand: Eine Kundin bestellt bei einer Händlerin Ware. Diese wird über DPD versandt. Als auch einige Tage nach dem Absenden noch keine Ware angekommen ist, wendet sich die Kundin an die Händlerin. Diese wiederum hakt bei DPD nach. DPD behauptet, man habe das Paket in der Garage abgestellt. Allerdings befindet sich dort kein Paket. Auch eine Abstellgenehmigung wurde nie erteilt. Die Kundin will nun ihr Geld von der Händlerin zurück. Zu Recht?

Grundsatz: Für den Transport haften die Händler:innen

Verbraucher:innen sind im E-Commerce besonders geschützt. Das zeigt sich auch beim Versand. Während bei B2B- oder C2C-Verkäufen die Haftung in dem Moment aufhört, in dem die verkaufende Person das Produkt an den Versanddienstleister übergibt, trägt im B2C-Geschäft das Unternehmen das sogenannte Transportrisiko. Unternehmen haften also für die zufällige Verschlechterung oder den Verlust des Produktes auf dem Transportweg.

Die Haftung hört dann auf, wenn das Paket bei der Kundschaft wie vereinbart zugegangen ist. Das kann eben auch heißen, dass die Kundschaft einen Ablageort festgelegt hat. Allerdings greift diese Haftung nicht grenzenlos: Wird das Paket auf Wunsch der Kundschaft umgeleitet, müssen Verkäufer:innen dafür nicht haften.

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Fazit: Kundin bekommt Geld zurück

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Die Kundin hat keine Abstellgenehmigung erteilt. Entsprechend hätte DPD das Paket gar nicht erst in der Garage abstellen dürfen. Für das Verschwinden des Pakets haftet gegenüber der Kundin allerdings die Händlerin. Diese muss den Kaufpreis erstatten. Die Forderung ist berechtigt.

Veröffentlicht: 16.07.2024
img Letzte Aktualisierung: 16.07.2024
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
5 Kommentare
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Christian Benyi
18.07.2024

Antworten

DPD ist echt schlimm. Jetzt klingeln die nicht mal mehr. Wäre interessant, ob der Fahrer das einfach macht oder ob das von DPD aus gemacht wird.
Kost Gerhard
17.07.2024

Antworten

Aber DPD haftet dem Händler für das Paket in diesem Fall.
Joerg Lindner
17.07.2024

Antworten

Man muss eben dann als Händler DPD in die Pflicht nehmen und auch vor einem Prozes/Mahnbech eid nicht zurück schrecken. Ich hatte dies mit Hermes/ebay. Hier gleich noch verzwickter, da es um eine Retoure handelte, bei dem eBay dem Käufer das Label als eBay Plus Kunde zur Verfügung stellte und somit Vertragspartner mit Hermes war. Hermes ist bei uns ein Desaster und natürlich kam das Paket nicht an. Angeblich zugestellt bei uns und abgelegt vor der Tür. Keine zwei Minuten Später draußen gewesen nichts da.
Für eBay war es dann zugestellt, egal was komme. Nach Anzeige bei der Polizei und Mahnbescheide an eBay und Hermes, haben die beiden dann eingelenkt. Nebenbei wurde dann angeblich das Paket lt. Polizei einer männlichen Person übergeben. Schon komisch, denn dort wo es passiert sein sollte wohnt ne 80 jahrige Dame.

Interessant ist nun ja auch das DHL ja auch keine Unterschrift mehr einholen muss bei Business Paketen, außer man beauftragt das natürlich mit Zusatzentgeld. Es reicht die Unterschrift des DHL Ausfahrers.
Amazon legt es Grundsätzlich ab, aber immerhin, wird ein Foto mit geschickt wo man es findet, aber rechtskonform ist es eben auch nicht. Wenn weg ist das voll kommen egal ob ein Bild da ist. Es wurde einfach nicht dem Käufer übergeben sondern öffentlich irgendwo hin gestellt, wo es theoretisch jeder mitnehmen kann.

Bedauerlich ist ja auch das die Gerichte eine Nachbarschaftsz ustellung, wenn auch nicht beauftragt ab segnen, auch wenn man ggf gar nicht weiß wo dann das Paket ist. Händler haben leider oft die A-Karte, da viele Versanddienstle ister sich per AGB das Recht vorbehalten einfach ab zu stellen. Ob dies rechtens ist, da diese eine Einseitige übermäßige Einschränkung dar stellt, müsste dann wohl vor Gericht mal geklärt werden. Das Gute ist, die Versanddienstle ister wollen natürlich kein Urteil und knicken oft ein, wenn man Gerichte ins Spiel bringt.
K.I.
17.07.2024

Antworten

andere machen Fehler und der Händler ist wieder der Ars....
Das ist gerecht?
Udo S.
17.07.2024

Antworten

Der Beitrag ist ja für Händler geschrieben, dann sollte dieser wohl eher so enden:

"... Die Forderung ist berechtigt." Der Händler kann seine Förderung jedoch gegenüber dem Dienstleister (Paketdienstlei ster/Spedition) gelten machen.

Grüße