Internationale Gewässer: In diesen Fällen kommt es auf das Gewährleistungsrecht im Zielland an
Für Online-Händler:innen, die ihre Produkte international verkaufen, ist es essenziell, die Gewährleistungsrechte in den Ländern zu kennen, in die sie liefern. Auch das noch, fragen sich jetzt bestimmt viele Betroffene? Starten wir diesen Teil direkt mit einem Fallbeispiel zur besseren Verständlichkeit.
Sanne ist Dänin, lebt und arbeitet jedoch in Polen. Sie kaufte sich eine Espresso-Maschine bei einem bekannten Online-Shop in Deutschland, der europaweit tätig ist. Noch bevor sie die erste Tasse genießen konnte, trat heißes Wasser aus der Maschine aus und seitdem ist die Maschine nicht einsetzbar. Grund für den Defekt war ein unsachgemäß verarbeiteter Wasserschlauch. Sie wendet sich an den deutschen Shopbetreiber und nun muss geklärt werden, wie die Rechtslage ist. Gilt
- deutsches Recht, wie vom Shop in den AGB vereinbart,
- polnisches Recht, weil Sanne dort lebt,
- dänisches Recht, weil Sanne dänische Staatsbürgerin ist oder
- ein Mix aus allen?
Internationales Recht und vertragsrechtliche Vereinbarungen
Regelt man nichts, z. B. über AGB, kommt die Rom-I-Verordnung für Verbraucherverträge zum Tragen, nachdem grundsätzlich das Recht des Staates gilt, in dem die Verbraucherinnen und Verbraucher ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit auf dieses Land ausrichtet oder in diesem Land tätig ist. Das wäre in unserem Beispiel Polen, denn ohne entsprechende AGB-Klausel würde Sannes gewöhnlicher Aufenthalt in Polen das maßgebliche Recht bestimmen.
In unserem konkreten Beispiel hatte der Shop aber entsprechende AGB, wie sie zahlreiche Shops ebenfalls verwenden und es kommt diese Klausel zum Tragen: „Es gilt deutsches Recht“. Es spricht grundsätzlich nichts gegen derartige Klauseln, in der ein bestimmtes nationales Recht vereinbart werden soll, um die starre Vorgabe zu umgehen. Dies ist nach der Rom-I-Verordnung möglich, da die Parteien die Freiheit haben, das anwendbare Recht zu wählen. Ein deutscher Online-Händler darf beispielsweise mit einem polnischen Kunden das deutsche Recht vereinbaren. Auch am bekannten Beispiel von Amazon darf sich das Unternehmen in seinen AGB (derzeit geregelt unter Punkt 13) auf das luxemburgische Recht berufen. Bestätigt ist das generell auch vom Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 28.07.2016, Rechtssache C-191/15). Durch die vertragliche Vereinbarung in den AGB gilt wie in unserem Beispielsfall und auch bei den meisten anderen deutschen Online-Shops daher zunächst deutsches Recht.
Doch rechtliche Fragen können meist nicht mit einem kurzen Ja oder Nein abgehandelt werden und so geht auch hier die Findung der Lösung weiter, denn Unternehmen sind – Überraschung! – dann doch nicht völlig frei. Andernfalls könnte man sich ganz einfach ein Land herauspicken, in dem es beispielsweise gar kein Widerrufsrecht oder gar keine Gewährleistungsansprüche gibt und wäre allen Ärger los. Doch so einfach ist es dann doch nicht.
Rückausnahme durch das Günstigkeitsprinzip
Auch wenn der Shop in seinen AGB ausdrücklich das deutsche Recht gewählt hat, muss er die Tür offen lassen für das sogenannte Günstigkeitsprinzip. Dieses besagt, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern die in ihrem Heimatland bestehenden günstigeren Rechte nicht vorenthalten werden dürfen. Ein entsprechender klarstellender Zusatz ist daher unabdingbar. So macht es beispielsweise auch Amazon mit folgender Formulierung: „Es gilt luxemburgisches Recht [...] Wenn Sie Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU sind, genießen Sie außerdem Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts Ihres Aufenthaltsstaates.“
Sanne kann also das deutsche und das polnische Recht in Anspruch nehmen, je nachdem, welches in der konkreten Frage vorteilhafter ist. Dies entspricht auch den Vorgaben der Rom-I-Verordnung.
Fazit zum Fallbeispiel
Unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips und der vertraglichen Vereinbarung kann Sanne sich auf das polnische oder das deutsche Recht berufen, da es in beiden Ländern eine zweijährige Gewährleistungsfrist gibt und auch die sogenannte zwölfmonatige Beweislastumkehr in beiden Ländern angeglichen wurde. Das war übrigens nicht immer so, denn Deutschland hat die Frist erst vor wenigen Jahren angehoben, während sie in Polen schon viel länger galt. Damals war das polnische Recht also beispielsweise günstiger für Sanne, wenn sie es mit der Meldung des Mangels nicht so eilig hatte. Besteht Streit zwischen Sanne und dem Shop über ein anderes Detail, kann die Frage jedoch schon wieder anders ausfallen.
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eine Übersicht nach allen EU Ländern in Tabellenform wäre hier wirklich sehr nützlich.
Vielen Grüße
_______________
Antwort der Redaktion
Hallo Tobias,
das stimmt, das wäre super.
Für diesen Artikel musste die Redakteurin allerdings schon in den Gesetzestexten der jeweiligen Landessprache recherchieren. Da dass leider sehr aufwändig ist, haben wir uns erst mal auf die Beispiele im Text konzentriert.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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