Mythos 4: Mitarbeitende haben einen Anspruch auf Urlaubsgeld
Erhalten Angestellte Urlaubsgeld, handelt es sich dabei um eine Sonderleistung des Unternehmens; ebenso verhält es sich beim Weihnachtsgeld oder dem 13. Monatsgehalt. Diese Sonderleistungen zeichnet aus, dass sie eben nicht zwingend ausgezahlt werden müssen, sondern eine freiwillige Leistung des Unternehmens sind. Grundsätzlich haben Mitarbeitende also keinen Anspruch auf die Zahlung von Urlaubsgeld.
Anders sieht es jedoch aus, wenn die Zahlung von Urlaubsgeld durch vertragliche Zusicherung (z. B. Tarif- oder Arbeitsvertrag) vereinbart wurde. Ein Anspruch kann auch durch die sogenannte „betriebliche Übung“ entstehen. Zahlen Arbeitgebende nämlich mehrfach hintereinander (mindestens dreimal) eine bestimmte Leistung aus, dann dürfen Arbeitnehmende darauf vertrauen, dass diese auch zukünftig regelmäßig ausgezahlt wird. Sie haben dann aufgrund eines entstandenen Gewohnheitsrechts einen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld. Arbeitgebende könnten jedoch mit einem sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt die Entstehung der betrieblichen Übung verhindern, wenn sie durch eine Erklärung deutlich zum Ausdruck bringen, man wolle sich nicht rechtlich binden und könne die Leistung nicht für die Zukunft garantieren.
Mythos 5: Resturlaub muss ausgezahlt werden
Arbeitnehmenden steht ein bestimmtes Kontingent an Urlaubstagen zu. Nach dem Gesetz sind das mindestens 20 Tage im Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche. Wie wir schon zu Beginn festgestellt haben, können nicht immer alle Urlaubswünsche umgesetzt werden. Was passiert also mit den Urlaubstagen, die nicht bis zum 31. Dezember in Anspruch genommen wurden?
Urlaubstage, die nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres genommen werden (konnten), verfallen nicht ohne Weiteres. Eine Übertragung in das Folgejahr bis zum 31. März ist grundsätzlich möglich, aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Der Verfall ist allerdings an noch strengere Bedingungen gebunden. Arbeitgebende sind dazu verpflichtet, die Arbeitnehmenden ausdrücklich aufzufordern, Resturlaub zu nehmen und auf den Verfall von Urlaubstagen hinzuweisen.
Eine Auszahlung des Resturlaubs ist nicht zu empfehlen, denn damit würde der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub gerade nicht erfüllt werden. Der Urlaub wäre somit nicht abgegolten und könnte vom Arbeitnehmenden weiterhin eingefordert werden.
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