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Kunde gibt bei verderblicher Ware falsche Adresse ein

Veröffentlicht: 04.07.2024
imgAktualisierung: 04.07.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
04.07.2024
img 04.07.2024
ca. 2 Min.
Ein realistisch dargestelltes Bild zeigt eine Banane, die langsam verrottet. Die Banane beginnt auf der einen Seite frisch und gelb, und verändert sich zu braun und fleckig, bis sie schließlich vollständig verfault ist.
© Erstellt mit DALL-E
Ein Kunde gibt bei der Bestellung von Lebensmitteln seine alte Adresse an und die Ware verdirbt auf dem Rückweg zum Händler.


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

 

Diesmal geht es um einen Fehler bei der Adressangabe: Ein Kunde bestellt frische Lebensmittel bei dem Shop einer Händlerin. Dieser schickt sie ab und bemerkt nach einiger Zeit, dass die Sendung zurückkommt. Man kontaktiert den Kunden. Dieser sagt, dass er aus Versehen seine alte Adresse eingegeben habe. Diese hätte der Browser standardmäßig ins Bestellformular gezogen und ihm sei es nicht aufgefallen. Als die Ware beim Shop ankommt, sind die Waren bereits verdorben. Der Kunde fordert nun sein Geld zurück. Zu Recht?

Grundsatz: Für die Adresseingabe ist die Kundschaft verantwortlich

Im B2C-Handel kennen Händler:innen einen Grundsatz: Für den Versand ist das verkaufende Unternehmen verantwortlich. Dies gilt aber zum Glück nicht uneingeschränkt. Natürlich hat auch die Kundschaft Pflichten. Eine Pflicht ist es, die Bestellformulare korrekt auszufüllen. Passiert hier ein Fehler, so haftet die Kundschaft.

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Fazit: Es gibt kein Geld zurück

Was bedeutet das für unseren Fall? Dass die Ware nicht zugestellt werden konnte, ist die Schuld des Kunden. Einen Anspruch auf Rückzahlung hat er nicht. Er hat bei verderblicher Ware hier nicht mal einen Anspruch auf eine Ersatzlieferung. Immerhin kann die Händlerin kaum verantworten, verdorbene Ware erneut loszuschicken. Für den Kunden kommt hier die Flucht in den Widerruf auch nicht infrage. Da es sich um verderbliche Ware handelt, wird die Händlerin das Widerrufsrecht ordnungsgemäß ausgeschlossen haben. Ein neues Paket mit nicht-verdorbener Ware muss sie jedenfalls nicht zusammenstellen. Die Forderung ist dreist.

Veröffentlicht: 04.07.2024
img Letzte Aktualisierung: 04.07.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Sjaak
04.07.2024

Antworten

Klar, die Forderung ist dreist. Ebenso wie bei 95% meiner Problemkunden. Der Respekt geht verloren oder fehlt ganz. Wie manche schreiben, davon bekomme ich schon Plaque. Oft mit !!!!! als ob das die Chance auf Kulanz erhöht. Vergiss es.