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Produktsicherheitsverordnung: Müssen Händler:innen alle Produktbeschreibungen anpassen?!

Veröffentlicht: 28.06.2024
imgAktualisierung: 28.06.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
28.06.2024
img 28.06.2024
ca. 2 Min.
Ein Geschäftsmann steht in einem Büro vor einem riesigen Berg aus Papierstapeln und Dokumenten, die sich bis zur Decke türmen. Die Wände des Büros sind mit weiteren Dokumenten bedeckt und die Schreibtische sind mit Papieren überladen. Die Szene wirkt überwältigend und vermittelt den Eindruck von übermäßiger Bürokratie und Papierarbeit.
© Erstellt mit DALL-E
Die Produktsicherheitsverordnung lässt viele Fragen offen. Eine davon beantworten wir hier.


Ab dem 13. Dezember 2024 gilt die Produktsicherheitsverordnung der EU. Unter anderem müssen Händler:innen im eigenen Shop und auf dem Marktplatz zu den Produkten folgende Informationen bereithalten: 

  • Postanschrift und E-Mail-Adresse der Hersteller:in (wenn der Hersteller oder die Herstellerin nicht in der EU ansässig ist, des in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs und zusätzlich die Herstelleranschrift)
  • Informationen zur Identifikation des Produktes, insbesondere einer Abbildung
  • Warnungen und Sicherheitshinweise, die auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind

Das klingt nach Aufwand. Nach sehr viel Aufwand. Die Aussicht, tausende Produktbeschreibungen im Shop anzupassen, sorgt zu Recht für graue Haare. Aber: Muss das überhaupt? Und: Was ist jetzt aber, wenn Hersteller:innen gar nicht mehr existieren? Muss ich jetzt prüfen, ob die Produkte, die ich verkaufe, sicher sind? Wir gehen der Frage nach.

Unser umfangreiches FAQ mit den Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen findet ihr hier: Produktsicherheitsverordnung: Unsere Antworten auf eure Fragen

Verordnung gilt für neu auf den Markt gestellte Produkte

Die Produktsicherheitsverordnung gilt ausdrücklich nicht für Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 von Händler:innen auf dem Markt bereitgestellt wurden. Bereitstellung bedeutet auch „Abgabe zum Vertrieb“. Erwirbt man das Produkt vor dem 13. Dezember vom Hersteller und bietet es erst nach diesem Stichtag in seinem Shop an, so gilt also nicht die neue Verordnung. Aber: Wird ein Produkt vor dem 13. Dezember hergestellt, aber erst danach zum Vertrieb abgegeben, gilt die neue Verordnung. 

Für Produkte, die tatsächlich vor dem Stichtag bereitgestellt wurden, dürfen die Mitgliedstaaten den Verkauf dieser Produkte nicht behindern. Ein Verkauf inklusive Werbemaßnahmen ist also weiterhin möglich. Wichtig ist dabei, dass die Produkte den aktuellen, also heutigen, Produktsicherheitsvorschriften entsprechen. Sind sie schon jetzt unsicher, dürften sie streng genommen auch jetzt nicht verkauft werden. 

Das heißt: Händler:innen müssen gerade nicht alle Produktbeschreibungen anpassen. Produkte, die jetzt schon angeboten werden, dürfen auch nach dem 13. Dezember ohne die neuen Informationspflichten weiter vertrieben werden. 

Mehr zum Thema:

Woher weiß ich, dass neue Produkte sicher sind?

Eine Frage, die sich unmittelbar anschließt, ist natürlich die, woher man weiß, ob ein Produkt sicher ist. Immerhin ist der Verkauf von unsicheren Produkten verboten. Hier sieht die Verordnung vor, dass Produkte dann nicht weiter verkauft werden dürfen, wenn Händler:innen aufgrund von ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung sind oder zumindest Grund zur Annahme haben, dass ein Produkt nicht mit den bestimmten Anforderungen der Verordnung im Einklang steht.

Es müssen also auch keine Produkte in irgendwelche Labore geschickt werden, um diese teuer zu prüfen. Händler:innen dürfen sich darauf verlassen, dass Produkte zurecht das CE-Zeichen tragen. Das gilt auch für Produkte, die zwar unter das Produktsicherheitsgesetz, aber nicht unter die CE-Pflicht fallen, wie etwa Textilien. 

Veröffentlicht: 28.06.2024
img Letzte Aktualisierung: 28.06.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
27 Kommentare
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Diana
02.12.2024

Antworten

Wir sind selbst Hersteller und verkaufen unseren eigenen Schmuck (und auch nur diesen) über unseren eigenen Online-Shop. Müssen wir nun tatsächlich auf jeder Produktseite die entsprechenden Angaben machen? Unsere Produktseiten bestehen ja bereits seit einiger Zeit. Die Stücke für den Verkauf fertigen wir aber erst nach einer Bestellung an. Gilt es dann als Angebot, das vor dem 13. Dezember bestand, so dass wir die Angaben nach der GPSR nicht machen müssen? Wer kann das eigentlich kontrollieren, ob das Angebot vor oder erst nach dem 13. bestand?
Redaktion
03.12.2024
Hallo,
wenn die Produkte erst nach Bestellung gefertigt werden, musst du für alle Bestellungen ab dem 13.12. die Angaben machen. Die reine Produktseite reicht hier nicht aus - erst mit der Produktion wird das jeweilige Produkt ja "in den Verkehr" gebracht.
Kontrolliert wird das Ganze vermutlich nicht pauschal. Man sollte jedoch sicherheitshalber in der Lage sein, die Produktions- und Einstellungsdaten im Bedarfsfall nachzuweisen.
Gruß, die Redaktion
Rainer
02.12.2024

Antworten

Ich bin immer verwirrter, ich verkaufe Schmuck und Piercing, die in kleinen Tütchen verpackt sind. Wie soll ich da meine Kontaktadresse anbringen? Die Adresse ist doch auch schon in den AGB`s vorhanden und auf der Versandtüte. Außerdem importiere ich die Ware selbst aus dem Nicht-EU Ausland. Kann ich mich als Hersteller benennen?
Redaktion
03.12.2024
Hallo,
im Impressum sowie auf der Versandtasche stehen ja aber deine Adresse als Händler. Diese ist nicht zwangsläufig die Herstelleradresse. Außer du giltst als Hersteller – wenn du beispielsweise die Produkte veredelst, als Bundles verkaufst, oder unter deiner eigenen Marke verkaufst.
Die Herstellerangabe am Produkt ist allerdings bereits seit dem Produktsicherheitsgesetz, und damit seit 2021, eigentlich Pflicht.
Wenn die Produktgröße keine Angabe zulässt, muss diese auf einen Beipackzettel.
Gruß, die Redaktion
Marieluise
28.11.2024

Antworten

In der Ausschlussliste fehlen Bücher, Zeitungen, Tonträger usw. Sind die etwa gefährlich (außer für gewisse Regierungen)?
Redaktion
29.11.2024
Hallo Marieluise,
Bücher, Printmedien und Tonträger sind leider nicht von der GPSR ausgenommen.
Es geht hier auch nicht nur um "gefährliche" Produkte, sondern um verschiedene Risiken jeder Art.
Gruß, die Redaktion
Katja
05.11.2024

Antworten

Irgendwie ist das ganz nicht zu Ende gedacht. Was ist denn mit Händlern, die gar kein eigenes Lager haben? Ich betreibe einen Onlineshop, die Ware wird aber direkt von meinen Lieferanten an den Kunden versendet (per Spedition). Die "Hauptartikel" in meinem Shop sind Markenartikel, da kann ich mir die Adresse des Herstellers selber raussuchen. Aber bei dem kompletten Zubehör (Schrauben etc.) weiß ich nicht, woher das kommt. Meine Lieferant kauft nach eigener Aussage mal da und mal da ein, wo genau, sagt er mir nicht (gibt seine Quellen nicht Preis), sagt aber, ich kann ihn ja als verantwortliche Person eintragen. Geht das überhaupt? Oder MUSS ich einen Hersteller eintragen? Dann kann ich den Shop schließen...
Sven P
21.10.2024

Antworten

Moin! Leider ist die Antwort auf Florians Frage nicht vollständig lesbar. Wir bedrucken selber Roh-Textilien und versenden diese aus unserem Lager. Bin ich hier Hersteller? Bisher gab es widersprüchliche Aussagen dazu.
Redaktion
22.10.2024
Hallo Sven, bei veredelten Produkten kommt es darauf an. Nach Art. 13 der Produktsicherheitsverordnung gilt auch die Person als Hersteller:in: - die das Produkt in einer Weise verändert, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produktes nicht vorgesehen war, - sich aufgrund der Änderung die Art der Gefahr geändert hat, eine neue Gefahr entstanden ist oder sich das Risikoniveau erhöht hat und - die Änderungen nicht von den Verbraucher:innen selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen wurden. Du müsstest in deinem Fall also schauen, ob sich durch das Bedrucken beispielsweise ein neues Risiko für Alleriger ergeben könnte. Hier kann es hilfreich sein, sich in die Lage der Stoff-Hersteller:innen zu versetzen und sich die Frage zu stellen: Wöllte ich für dieses nicht durch mich veränderte Produkt haften? Mit den besten Grüßen Sandra aus der Redaktion
Florian
14.10.2024

Antworten

Danke für die Ausführungen. Was bedeutet das in meinem Fall? Ich vertreibe T-Shirts und Hoodies mit von mir entworfenen Designs, die nach der Bestellung des Kunden von einer Druckerei bedruckt und von dirt aus an den Kunden verschickt wird? Vielen Dank schon einmal?
Redaktion
14.10.2024
Hallo Florian,
zum Thema Veredlung von Produkten findest du in unserem FAQ Produktsicherheitsverordnung: Unsere Antworten auf eure Fragen (Link) mehr Informationen!
Gruß, die Redaktion
Michael Hilscher
11.10.2024

Antworten

Hallo! Ich habe ebenfalls eine Frage zum Herstellerstatus. Ich habe in China diverse Schablonensätze fertigen lassen, diese wurden speziell für mich produziert und verwenden eine Schriftart, die zwar eine Standardschriftart darstellt, das Produkt wurde aber speziell so für mich gefertigt. Darf ich mich als Hersteller angeben oder muss ich den Hersteller in China anführen?
Redaktion
14.10.2024
Hallo Michael,
in dem beschriebenen Szenario giltst du als Hersteller.
Gruß, die Redaktion
Alexander
24.07.2024

Antworten

Die unseriösen Abmahn-Anwälte und nicht nur, reiben sich gerade die Hände. GELDREGEN angesagt zu Weihnachten 2024!!!! Wieder werden die Online-Händler abgezockt!!! Was für ein Schwachsinn. Wie soll das alles umgesetzt, und vor allem verwaltet werden?
Martina
22.07.2024

Antworten

Wie verhält es sich im folgenden Fall? Ich habe mein Angebot vor dem 13.12.2024 online gestellt. (Es geht um Ware, die ich weiterverkaufe.) Je nach Marke kann es sein, dass ich den Artikel erst bei Bestellung des Kunden per Doppshipping vom Hersteller/Großhändler verschicken lasse. Mein Angebot ist also älter, aber ich weiß nicht, wann der Hersteller/Großhändler den Artikel hergestellt/importiert hat. (Es gibt ja auch viele Dauerläufer, die immer wieder aus der Produktion nachkommen.) Wie muss ich diese Artikel bzw. Angebote behandeln? Vorsichtshalber Hersteller/verantwortliche Person eintragen? Kann sein, der Artikel liegt schon lange vor dem 13.12.2024 beim Hersteller/Großhändler auf Lager oder es kann auch sein, es ist ein ursprünglich "alter" Artikel der aber nachproduziert wurde. Ich glaube nicht, dass alle Hersteller/Lieferanten bei größeren Mengen an Artikeln und Varianten wissen, wann jeder einzelne hergestellt/importiert wurde. __________________________________________________________________________ Antwort der Redaktion Liebe Martina, die Verordnung gilt nicht nur für den Erstinverkehrbringer, sondern für all diejenige, die die Produkte auf dem Markt bereitstellen. Das bedeutet für deinen Fall, dass nicht das konkrete Herstellungsdatum maßgeblich ist, sondern das Datum der Bereitstellung. Artikel, die du ab dem 13.12. bereitstellst, müssen die Angaben enthalten. Beste Grüße die Redaktion
Petra
22.07.2024

Antworten

Wäre zwar das erste Mal, das ein Kommentar von mir veröffentlicht wid, aber ich gebe nicht auf . Sobald umgepackt wird oder ein Etikett verändert wird, gilt man als Hersteller
Ilhan
09.07.2024

Antworten

Ich verkaufe zahnräder die sind gerade mal 5mm gross soll ich jetzt die info an die tüte anbringen oder reicht ein visitkarte mit den daten aus . Ich habe 2000 zahnräder sagen wir ich bestelle 2025 die gleichen zahnräder muss ich die kennzeichnen? Im Verkehr waren die ja schon vorher
Kristina
05.07.2024

Antworten

Hallo,

Entschuldigung, aber was ist das für ein Schwachsinn?!
WO bleibt der DATENSCHUTZ liebe EU??? WO BELIBT DER KONKURRENZSCHUTZ?

So könnte die Konkurrenz ja alle meine Zulieferer ganz einfach in Erfahrung bringen und selber da beziehen.


Gruß

Krsitina
Heike
14.10.2024
Hallo, ja genauso sehe ich das auch, welcher Händler gibt gerne seine Bezugsquellen preis, adieu Einzelhandel, so macht man noch mehr kaputt. Grüße Heike
Christian
04.07.2024

Antworten

Wie sieht es eigentlich aus wenn ich nach dem 13.12.2024 gebrauchte Ware von privat einkaufe um diese dann wieder weiter zu verkaufen und es sich um Ware handelt die vor dem 13.12.2024 Hergestellt wurde?

Normalerweise wurde die Ware dann ja schon vorher in den Handel gebracht und dürfe doch auch gar nicht mehr darunter Fallen oder irre ich mich da?
Christian
04.07.2024

Antworten

Wie wäre es denn bei folgender Konstellation:

Ein Großhändler/Imp orteur kauft Ware vor dem 13.12. im Nicht-EU Ausland.
Jetzt kaufe ich die Ware nach dem 13.12. bei ihm um die Ware an Endverbraucher zu verkaufen. Muss ich diese dann nach der Verordnung kennzeichnen?
Wenn muss ich da als Hersteller angeben?

____________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Christian,

ausschlaggebend ist das Datum, ab dem das Produkt erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wurde. Bereitstellen heißt auch "Abnahme zum Verkauf". Entsprechend ist hier das Importdatum relevant.

Der Hersteller bleibt derjenige aus dem EU-Ausland. Allerdings muss zusätzlich zur Hersteller-Adre sse noch die so genannte verantwortliche n Person angegeben werden.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Ralf-Ternes
04.07.2024

Antworten

Wir sind unter anderem Hersteller und Verkäufer von unseren Aufklebern. Müssen an den Aufklebern auch unsere Adresse drauf und wie soll das technisch gehen? Wir haben versucht mit einem Stempel die Rückseite auf der Trägerfolie unsere Adresse draufzustempeln . Allerdings hält Stempelfarbe dort nicht, egal wie lange die Trocknungszeit ist. Die Aufkleber haben keinerlei Verpackung ausser die Versandverpackung.

_________________________

Antwort der Redaktion

Hallo,

in § 6 Produktsicherhe itsgesetz steht, dass die Kontaktanschrif t auf das Produkt gehört. Ist das nicht möglich, gehört diese Angabe auf die Produktverpacku ng.

Die Angabe darf weggelassen werden, „wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, oder weil es mit einem unverhältnismäß igen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen“.

Man müsste hier also prüfen, ob die Ausnahme für diese Produkte greift.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Christian
04.07.2024

Antworten

Ich hätte mal eine Frage ob es nur den Online Handel oder auch den Stationären Handel betrifft. Und zwar speziell bei gebraucht Ware. Muss man dann auch den Kunden diese Information bezüglich Hersteller mit E-Mail usw. (vor oder nach dem Kauf) zur Verfügung stellen?
Wenn nicht, dann würde mich mal die Begründung interessieren, warum das dort nicht sein muss.
K.Zinser
04.07.2024

Antworten

Zur Hersteller-Defi nition nach kurzer Recherche:

Die IHK-München schreibt:
Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt, wiederaufarbeit et oder wesentlich verändert. Dabei muss er das Produkt nicht selbst herstellen, sondern kann es auch unter seinem Namen bzw. seiner Marke in Verkehr bringen (als sog. Quasi-Herstelle r).

Ich hoffe, viele gelten dadurch als Quasi-Herstelle r und können SICH als Hersteller eintragen?

_____________________

Antwort der Redaktkion

Genau! Wer unter seinem Namen selbst produzieren lässt, muss sich selbst als Hersteller nennen!
K.Zinser
04.07.2024

Antworten

Wie definiert sich in diesem Fall "Hersteller?
Wir vertreiben unsere Produkte unter unserem Firmennamen, sie werden von uns designt und dann von einem externen, langjährigen Lieferanten exklusiv für uns gefertigt. Müsste ich in diesem Fall den "Lieferanten" als Hersteller angeben? Ist jeder Lieferant immer auch ein Hersteller, wenn dessen Ware unverändert weiter verkauft wird? Auch wenn das geistige Eigentum der Ware doch bei der "Vertiebs-Marke ", d.h. dem Erfinder, liegt?
Unseren Lieferanten öffentlich preiszugeben wäre in hohem Maße geschäftsschädi gend und steht eigentlich nicht zur Debatte. Und ich denke, das geht sehr vielen Händlern so.
Michaela
03.07.2024

Antworten

Meine Güte, schon wieder so ein Schwachsinnsges etz, an das sich gerade die nicht halten, die sich eh schon an keine Gesetze halten.

Ich graviere Schilder. Muss ich nun die Hersteller meiner Gravurplatten (Rohmaterial, das ich von Hersteller XY beziehe) bei den Produkten nennen?
2. Ich fertige individuelle Produkte (u.a. Hausnummernschi lder nach Wunschvorgaben) . Für diese Produkte habe ich ein Beispielfoto im Netz. Für die Farben eine Farbpalette mit Fotos der Gravurplatten. Reicht das weiterhin aus?

Danke für eine Antwort bzw. Aufnahme in die FAQ's

Michaela
Ralf-Ternes
03.07.2024

Antworten

Das heißt also wenn ich bei Ebay vor dem 13.12. Kochtöpfe anbiete, gilt die neue Verordnung nicht. Also kann ich die Kochtöpfe auf alle Ewigkeit ohne Rücksicht der Verordnung anbieten, da ich das Angebot ja vor dem 13.12 eingestellt habe, auch wenn ich ständig Kochtöpfe nachkaufe. Steht ja auch kein Herstelldatum drauf, auf den Töpfen.

______________________

Antwort der Redaktion

Hallo,

für Töpfe, die nach dem 13.12. für den Weiterverkauf erworben wurden, sind die Angaben zwingend. Gehst du dem nicht nach, riskierst du eine Abmahnung. Im Zweifel musst du belegen, dass der konkrete Topf bereits vor dem 13.12. in Verkehr gebracht wurde.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion