Prävention: Welche Maßnahmen können Shops treffen?
Annahmeverweigerung/Pflicht zur Kontrolle: Nun könnte man auf die Idee kommen, seine Kundschaft selbst ins Boot zu holen und an deren Wachsamkeit zu appellieren. Beispielsweise verwenden manche Shops Hinweise, die Pakete bei Lieferung möglichst auf Unversehrtheit zu überprüfen und die Annahme zu verweigern. Das bringt jedoch zumindest rein rechtlich gesehen wenig. Die Rechtslage ändert sich nicht und es ist hierüber nicht möglich, eine Verschiebung auf seine Kundschaft zu erzielen.
Eidesstattliche Versicherung: Oft wollen sich Unternehmen nicht mit der Behauptung zufriedengeben, die Ware sei nicht angekommen und verlangen stattdessen eine Versicherung an Eides statt. Dabei spielt der Gedanke mit hinein, dass jemand, der eine falsche eidesstattliche Versicherung abgibt, eine Straftat begeht. Wie erläutert, ist die Beweislage im Gesetz verankert. Eine Pflicht, diese abzugeben, gibt es nicht.
Nachforschungsauftrag/Schadensregulierung: Zwar ist das Unternehmen verpflichtet, den Kaufpreis im Falle des kompletten Verschwindens des Paktes zurückzuerstatten oder eine Neulieferung anzustoßen, wenn etwas Falsches geliefert wurde. Ein Shop hat aber gleichzeitig auch die Möglichkeit, einen Nachforschungsauftrag bei dem beauftragten Transportunternehmen aufzugeben oder eine Schadensregulierung zu beantragen. Weil die Ware zwischenzeitlich noch ankommen könnte, bleiben viele Shops in dieser Zeit untätig und erstatten weder bereits bezahlte Kaufbeträge, noch schicken sie eine Ersatzlieferung raus. Streitigkeiten mit dem Transportunternehmen sind nicht auf dem Rücken der Kundschaft auszutragen.
Grenzen: Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen nicht alles
Allerdings haben wir bereits im ersten Teil angesprochen, dass auch Shops misstrauisch werden dürfen und sollen, wenn es wiederholt zu derartigen Vorfällen kommt. Auch dafür kann es immer eine triftige Erklärung geben – muss es aber nicht. Behauptet man jedoch wider besseres Wissen, zu wenig, etwas anderes oder gar nichts erhalten zu haben, handelt es sich um eine Straftat – den sogenannten Warenbetrug, der wiederum zur Anzeige gebracht werden kann, wenn wirkliche ernsthafte Zweifel an der Aussage der Kundschaft bestehen. Dann müssen die Strafverfolgungsbehörden den wahren Sachverhalt ermitteln.
Außerdem dürfen Kundinnen und Kunden nicht ohne weiteres eine Lastschrift oder Kreditkartenzahlung widerrufen oder einen Käuferschutzantrag stellen. Grund ist die oben beschriebene Konstellation, nach der die Falschlieferung einem Mangel gleichkommt. In solchen Fällen haben die geschädigten Unternehmen zunächst das Recht, eine Neulieferung zu veranlassen oder den Fall weiter zu prüfen.
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