In dieser Woche geht es um die Frage, wann ein Mangel eigentlich bewiesen ist – und wann nicht: Ein Kunde bestellt in einem Shop zwei WLAN-Geräte für je 500 Euro. Kurze Zeit später sendet er dem Shopbetreiber eine E-Mail. Die Geräte würden nicht funktionieren. Er habe die Geräte daher geöffnet und festgestellt, dass bei beiden das WLAN-Modul fehlen würde. Zum Beweis hängt er ein Bild an, auf dem man die beiden geöffneten Geräte sieht. Die WLAN-Module fehlen tatsächlich. Außerdem sendet er zum Abgleich ein Bild seines alten Geräts (Vorgängermodell) mit gut sichtbarem WLAN-Modul mit.
Den Händler macht das stutzig. Er fragt beim Hersteller an, ob das Problem bekannt sei. Der Hersteller verneint dies. Solche Reklamationen seien bei dem Modell bisher noch nie vorgekommen. Der Kunde beharrt nun aber auf seiner Schilderung und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises. Zu Recht?
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Innerhalb des ersten halben Jahres muss die Kundschaft zwar beweisen, dass mit dem Produkt etwas nicht stimmt; dass dieser behauptete Mangel bereits beim Empfang vorlag, wird vermutet.
Die Beweislastumkeh r beträgt doch nunmehr 12 Monate !
Grüße
Axel B.
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Antwort der Redaktion
Hallo,
da haben Sie vollkommen Recht. Danke für den Hinweis!
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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