Ein stillschweigender Vertrag als Gewohnheitsrecht
Durch diese sich entwickelte Gewohnheit entsteht die betriebliche Übung, die nicht im Gesetz geregelt, aber durch die fortlaufende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgestellt und bestätigt ist. Zentraler Anknüpfungspunkt ist die regelmäßige Wiederholung einer bestimmten Leistung, dazu zählen neben dem bekannten Urlaubs- und Weihnachtsgeld beispielsweise auch ein 13. Monatsgehalt, Bonuszahlungen, aber auch Zuschüsse zu Verpflegung und Fahrtkosten.
Aber Achtung: Genau diese regelmäßige Wiederholung kann für Arbeitgebende nach hinten losgehen. Nämlich dann, wenn eine dauerhafte Leistung gar nicht gewollt ist. Für die Entstehung einer betrieblichen Übung bedarf es keiner ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien; es genügt die Gewährung der Leistung selbst. Damit wird sie stillschweigend Bestandteil des Arbeitsvertrages.
Doch nicht jede Leistung wird automatisch zur betrieblichen Übung. Neben der regelmäßigen Wiederholung muss sie auch einer Vielzahl von Mitarbeitenden oder zumindest einer bestimmten Gruppe gewährt werden. Zuschüsse oder Vergünstigungen für einzelne Personen lassen noch keinen Rechtsanspruch ableiten.
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