Auf die Erklärung kommt es an
Diese Aussage ist ein Fake und ein Irrglaube! Denn die bloße Annahmeverweigerung eines Pakets stellt mitnichten einen wirksamen Widerruf dar. Um von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen zu können, ist es vielmehr entscheidend, eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Unternehmen abzugeben. Das bedeutet, dem Unternehmen gegenüber muss – durch eine Erklärung – zum Ausdruck gebracht werden, dass man sich für einen Widerruf entschlossen hat. Dabei muss das Wort „Widerruf“ nicht ausdrücklich genannt werden, der Entschluss zum Widerruf muss aber eindeutig daraus hervorgehen.
In welcher Form die Erklärung abgegeben wird, ist unerheblich: ob per Mail, Brief oder Telefon. Eine konkrete Form schreibt das Gesetz nicht vor. Es muss allerdings aus den Gesamtumständen erkennbar sein, dass die Kundschaft den Widerruf erklären will. Die bloße Nichtannahme des Pakets reicht dafür nicht aus, da sie weder gegenüber dem Unternehmen, also dem Vertragspartner, erklärt wird noch eindeutig zu erkennen ist, ob der Widerruf geltend gemacht oder Gewährleistungsrechte in Anspruch genommen werden sollen. Händler:innen könnten die Kundschaft auf diesen Umstand aufmerksam machen und zur Abgabe einer Erklärung auffordern.
Kommentar schreiben
Antworten
______________________________
Antwort der Redaktion
Hallo,
wenn die Kundschaft den Widerruf erklärt, kommt es auf den Inhalt der Widerrufserklär ung an. Kommt keine Widerrufserklär ung, muss die Kundschaft zahlen.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Der Händler hat dann wieder den Schaden. Er bleibt zumindest einmal auf den Versandkosten sitzen.
Ihre Antwort schreiben