Wo ist das Paket? 5 Irrtümer bei verschwundenen Sendungen

Veröffentlicht: 19.03.2024
imgAktualisierung: 19.03.2024
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 4 Min.
19.03.2024
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ca. 4 Min.
Frau mit Fernglas
© HASLOO / Depositphotos.com
Aufgrund der vielen Zustellmängel kommt es auch vermehrt zu Streits. Jedoch unterliegen viele Händler:innen einem Irrtum betreffend die Rechtslage.


Es sind (leider) die Schattenseiten des Online-Handels: Ärger mit der Paketzustellung hat wohl jeder schon einmal gehabt – sei es als Shop oder auf der empfangenden Seite. Pakete werden bei einer unbekannten Person abgegeben oder aus dem Hausflur geklaut. Die Ware scheint wie vom Erdboden verschluckt. Für die Unternehmen geht es jedoch bei solchen Zustellproblemen nicht nur um die Zufriedenheit der Käufer:innen, sondern gelegentlich auch um viel Geld. Wir möchten mit fünf weit verbreiteten Mythen rund um die Rechtslage bei einem Transportverlust aufräumen.

Irrtum 1: Auf persönlicher Zustellung bestehen

Gerade erst wurde in einem TV-Beitrag dazu geraten, sich die Ware nur an der Haustür zustellen zu lassen, um etwaigen Ärger zu vermeiden. Doch das impliziert, man sei selbst schuld, wenn man nicht auf eine persönliche Zustellung besteht. Das Gegenteil ist der Fall.

Auch wenn es in der Praxis anders gehandhabt wird, gilt die Ware erst als zugestellt, wenn die bestellende Person sie persönlich in den Händen hält. Abweichende Regelungen, z. B. in den AGB, sind unzulässig. Eine persönliche Zustellung, um beim Wortlaut des Mythos zu bleiben, ist somit der gesetzliche Standard, der nicht extra verlangt werden muss.

Irrtum 2: Warensendungen sind nicht versichert

Doch, sind sie. Das Verlustrisiko liegt generell für jeden Warenwert und jede Versandart beim Shop. Wählt der Shop bewusst oder unbewusst eine für ihn unversicherte Versandart, darf das nicht zulasten der Kundschaft ausgelegt werden. Auch nicht, wenn man dies seinen Kund:innen explizit zur Wahl stellt. Auch eine bewusst zur Verfügung gestellte und gebuchte unversicherte Sendung ist für Verbraucher:innen somit faktisch trotzdem immer versichert.

Irrtum 3: „In den DHL-AGB steht aber, dass die Zustellung beim Nachbarn okay ist“

Weil Zustellunternehmen genau in der Zeit arbeiten, in der auch alle anderen Menschen arbeiten und nicht zu Hause sind, können massenhaft Pakete nicht zugestellt werden. Der Shop hat sich jedoch vertraglich dazu verpflichtet, das Paket an genau diese Person an genau die bei der Bestellung hinterlassene Anschrift zuzustellen. Dass die Bedingungen für Händlerinnen und Händler im Hintergrund etwas anderes sagen, ist wie so oft ein leidiges Thema im E-Commerce. Die Kundschaft hat mit DHL streng genommen gar keinen Vertrag, kann also an deren Vertragsbedingungen nicht gebunden sein.

Irrtum 4: Transportverlust ist umgehend zu melden

Auch wenn viele AGB es anders formulieren: Eine Privatperson ist nicht verpflichtet, einen Verlust innerhalb einer bestimmten Frist zu melden. Dass die meisten Menschen das unbewusst trotzdem tun, weil sie beim Shop nach dem Verbleib der Sendung fragen, ändert daran nichts. Verbraucher:innen verlieren dadurch ihre Rechte nicht, auch wenn sie sich mit einem Verlust nach Ablauf der Verjährungsfristen aus dem Frachtvertrag mit dem Transportunternehmen melden. Damit schlägt dieser Mythos wieder in die Kerbe von Mythos drei. 

Irrtum 5: Die Kundschaft muss bis zum Abschluss des Nachforschungsauftrages warten

Behauptet die andere Seite, das Paket sei nie eingetroffen, wird der erste Weg über die Sendungsverfolgung gehen. Das absendende Unternehmen hat die Möglichkeit, einen Nachforschungsauftrag bei dem beauftragten Transportunternehmen aufzugeben, um auf diese Weise Klärung herbeizuführen. Streitigkeiten mit dem Transportunternehmen sind aber nicht auf dem Rücken der Kund:innen auszutragen. Das Geld ist daher unabhängig von der Auseinandersetzung mit dem Transportunternehmen zurückzuerstatten oder neu zu liefern, wenn es noch gewünscht wird. Wenn die Ware zwischenzeitlich doch noch auftaucht, muss die gegebenenfalls doppelte Lieferung herausgefordert werden.

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Veröffentlicht: 19.03.2024
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
7 Kommentare
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Eric Auerbach
25.03.2024

Antworten

Wieso ist davon auszugehen, dass der Kunde immer die Wahrheit spricht? Das Versandunterneh men bestätigt die Zustellung. Wie sonst soll ich als Verkäufer beweisen, dass eine Sendung zugestellt wurde? Und logisch erscheint auch, dass der Empfänger das mit dem Versandunterneh men klären muss, denn wie soll der Versender/Verkä ufer denn diese Behauptung des Empfängers stützen können? Faktisch gibt es bei Nachforschungsa ufträgen über DHL nicht mal die Option "Sendung wurde nicht zugestellt", sondern nur "meine Sendung wurde zugestellt aber ich weiß nicht wo". Die DHL untermauert also schon hier ihre Behauptung geliefert zu haben. Ich als Versender kann gar nicht wissen ob das stimmt oder der Kunde versucht mich zu betrügen. Gilt also für Händler nicht die Unschuldsannahm e, bis das Gegenteil bewiesen ist?
futzi
23.03.2024

Antworten

wie immer in Deutschland. Kunde darf alles, Post darf alles, Händler darfs nichts.
Peter
23.03.2024

Antworten

@ S. Brand
Wir hatten auch einmal so einen Fall, allerdings in Österreich. Wir haben eine Anzeige bei der Staatsanwaltsch aft in Österreich wegen Unterschlagung geschrieben. Die Polizei tauchte bei dem Besteller auf und dann klappte auch die Rücksendung.
Gutsche
20.03.2024

Antworten

@Ralf Ternes #1: als Kunde kann ich Ihnen versichern, dass unsere Paketboten den "Empfang der Lieferung" immer selbst unterschreiben (seit Corona ist das angeblich erlaubt), das besagt also garnichts. Wenn ich nicht schnell genug an der Tür war wurde mein Paket mehrfach einfach vor der Haustür (nicht vor der Wohnungstür im Hausflur, sondern im Freien, wir haben ein Reihenhaus) abgelegt, sogar wenn ich garnicht zu Hause war (und für diesen Ablageort keine Erlaubnis gegeben hatte). Als ich einmal doch noch an die Tür kam war die Reaktion des Botens, den ich im Moment der Ablage ertappt hatte, "Sie sind ja doch da". Der Händler riet mir auf meine Beschwerde, doch zu einer Postbox liefern zu lassen, wenn ich sicher gehen wolle dass die Lieferung auch bei mir ankommt - ein Unding.
Als Händler kenne ich die Problematik auch von der anderen Seite, und die Postboten haben es auch nicht einfach - aber Transportverlus te sollten durch versicherten Versand eigentlich zur Zufriedenheit beider Seiten minimiert werden, was die letzten Jahre leider nicht mehr so ist.
S. Brand
20.03.2024

Antworten

Auch wir schlagen uns mit nicht angekommenen Paketen oder Beschädigungen herum.
Durch einen Fehler von uns hat eine Kundin eine Doppellieferung erhalten. Es ist bisher keine Kontakt Aufnahme möglich gewesen. Jetzt hat sie die doppelte Menge Ware und wir können diese wohl abschreiben.
Sollte aber eine Beschädigung reklamiert werden, kann man die Ware dann auch zurück fordern? Wir haben sehr viel mehr solcher Situationen seit einiger Zeit und sind nicht immer von der Richtigkeit überzeugt.
Es bleibt da immer die Frage, was macht man richtig.
MfG.

_____________________________

Antwort der Redaktion

Hallo,

bei einer doppelten Lieferung hast du natürlich einen Anspruch darauf, dass das Produkt wieder zurückgeschickt wird. Du musst dafür halt die Kosten tragen. Die Kundin darf das nicht verweigern. Behält sie die Ware einfach, kann sie aber keine Gewährleistungs ansprüche geltend machen. Schließlich ist über das zu viel gelieferte Produkt gar kein Kaufvertrag zustande gekommen, aus dem sich wiederum Gewährleistungs ansprüche ableiten ließen. Am besten ist es, der Kundin eine Frist zu setzen.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Ralf Ternes
20.03.2024

Antworten

Punkt 5: Gilt dies auch, wenn eine Unterschrift des Empfängers über den Erhalt vorhanden ist? Klar ist, wenn nicht zugestellt ist und man einen Nachforschungsa ntrag stellt, dass man da den Empfänger nicht warten lässt. Wir schicken entweder sofort neu oder erstatten, wie der Kunde es will. Bei einer Zustellung mit Unterschrift sieht dies aber anders aus. Da muss der Käufer warten, da das Paket nachweislich zugestellt ist.

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Antwort der Redaktion

Hallo,

guter Punkt, allerdings gilt diese Regelung auch dann, wenn eine Unterschrift vorhanden ist. Schließlich könnte das Paket auch falsch zugestellt wurden sein.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
ralf
28.10.2025
Was Nonsens ist, weil dass würde bedeuten, dass es nie einen Zustellnachweis geben kann und jeder trotz persönlicher Zustellung eine Erstattung einfordern kann. Denn woher kommt dann die Unterschrift des Kunden, wenn das Paket falsch zugestellt worden ist. War der Kunde dann zufällig an dem falschen Ort, hat da den Empfang bestätigt und hat das Paket dann dort liegen lassen? Dann nützt auch ein Nachforschungsantrag auch nichts, weil der Kunde immer noch behaupten kann, dass er nix bekommen hat, obwohl der Nachforschungsantrag das Gegenteil behauptet. Weil das Ergebnis eines Nachforschungsantrags das eine Zustellung behauptet, ja nicht mehr aussagt wie der gewöhnliche Zustellnachweiß. Denn dann behauptet ja nur DHL, dass sie zugestellt haben und dann? Oder anders herum gefragt. Wann ist den ein Zustellnachweiß ein gültiger Zustellnachweiß, welche Bedingung muss denn erfüllt sein?