1. Irrtum 1: Auf persönlicher Zustellung bestehen
2. Irrtum 2: Warensendungen sind nicht versichert
3. Irrtum 3: „In den DHL-AGB steht aber, dass die Zustellung beim Nachbarn okay ist“
4. Irrtum 4: Transportverlust ist umgehend zu melden
5. Irrtum 5: Die Kundschaft muss bis zum Abschluss des Nachforschungsauftrages warten
Es sind (leider) die Schattenseiten des Online-Handels: Ärger mit der Paketzustellung hat wohl jeder schon einmal gehabt – sei es als Shop oder auf der empfangenden Seite. Pakete werden bei einer unbekannten Person abgegeben oder aus dem Hausflur geklaut. Die Ware scheint wie vom Erdboden verschluckt. Für die Unternehmen geht es jedoch bei solchen Zustellproblemen nicht nur um die Zufriedenheit der Käufer:innen, sondern gelegentlich auch um viel Geld. Wir möchten mit fünf weit verbreiteten Mythen rund um die Rechtslage bei einem Transportverlust aufräumen.
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Wir hatten auch einmal so einen Fall, allerdings in Österreich. Wir haben eine Anzeige bei der Staatsanwaltsch aft in Österreich wegen Unterschlagung geschrieben. Die Polizei tauchte bei dem Besteller auf und dann klappte auch die Rücksendung.
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Als Händler kenne ich die Problematik auch von der anderen Seite, und die Postboten haben es auch nicht einfach - aber Transportverlus te sollten durch versicherten Versand eigentlich zur Zufriedenheit beider Seiten minimiert werden, was die letzten Jahre leider nicht mehr so ist.
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Durch einen Fehler von uns hat eine Kundin eine Doppellieferung erhalten. Es ist bisher keine Kontakt Aufnahme möglich gewesen. Jetzt hat sie die doppelte Menge Ware und wir können diese wohl abschreiben.
Sollte aber eine Beschädigung reklamiert werden, kann man die Ware dann auch zurück fordern? Wir haben sehr viel mehr solcher Situationen seit einiger Zeit und sind nicht immer von der Richtigkeit überzeugt.
Es bleibt da immer die Frage, was macht man richtig.
MfG.
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Antwort der Redaktion
Hallo,
bei einer doppelten Lieferung hast du natürlich einen Anspruch darauf, dass das Produkt wieder zurückgeschickt wird. Du musst dafür halt die Kosten tragen. Die Kundin darf das nicht verweigern. Behält sie die Ware einfach, kann sie aber keine Gewährleistungs ansprüche geltend machen. Schließlich ist über das zu viel gelieferte Produkt gar kein Kaufvertrag zustande gekommen, aus dem sich wiederum Gewährleistungs ansprüche ableiten ließen. Am besten ist es, der Kundin eine Frist zu setzen.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Antwort der Redaktion
Hallo,
guter Punkt, allerdings gilt diese Regelung auch dann, wenn eine Unterschrift vorhanden ist. Schließlich könnte das Paket auch falsch zugestellt wurden sein.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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