Lösung: Die Schätzung – aber Vorsicht!
Wenn vernünftigerweise kein konkreter Betrag angegeben werden kann, müssen Händler:innen auf einen Schätzwert zurückgreifen. Dass geschätzt werden darf, steht übrigens im Gesetz, konkret in der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung. Dort heißt es in Fußnote 5 b: „[...] wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können: ‚Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa … EUR [Betrag einfügen] geschätzt.’“
Bei der Schätzung gibt es allerdings zwei Hürden, die gemeistert werden müssen. Wird der Betrag deutlich zu gering angegeben, kann es sein, dass ein Teil der Widerrufskosten vom Unternehmen übernommen werden muss. Wird der Betrag viel zu hoch angegeben, muss man sich möglicherweise den Vorwurf gefallen lassen, Verbraucher:innen durch die Angabe zu hoher Widerrufskosten von der Ausübung ihres Rechts abzuhalten. Das wiederum kann sogar eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen.
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Von allen Unternehmern gefürchtet: Post vom Abmahnanwalt. Abmahnungen gehören leider zum E-Commerce-Alltag. Sie sind nicht nur kostspielig, sie rauben auch Zeit und Nerven. Und wenn man nicht aufpasst, können sich durch ungeprüft abgegebene Unterlassungserklärungen unangenehme rechtliche Folgen entwickeln wie z. B. horrende Vertragsstrafen. Der Händlerbund Abmahnschutz beugt Abmahnungen vor und schützt dich im Abmahnfall, damit du dich aufs Wesentliche konzentrieren kannst — dein Business.
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