Diesmal geht es um das Zusammenspiel zwischen Garantie und Gewährleistung: Eine Kundin erwarb bei einem stationären Händler ein Fahrrad. Als dieses nach kurzer Zeit einen Defekt aufwies, wandte sie sich direkt an den Hersteller. Dieser reparierte den Defekt aufgrund der gewährten Herstellergarantie. Als der Fehler wieder auftrat, machte die Kundin erneut von diesem Service Gebrauch. Beim dritten Mal aber hatte sie die Nase voll und ging zu dem stationären Händler und erklärte dort, dass sie gern vom Kaufvertrag zurücktreten möchte. Dreist oder berechtigt?
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