Das verlorene Paket: Eine Frage der Vertragserfüllung
Gehen wir zunächst vom folgenden Fall aus: Das Paket verlässt korrekt bepackt das Lager, wird an das Versandunternehmen übergeben, kommt aber laut Aussage der Kundschaft nie an.
Bemängelt die Kundschaft, dass das Paket nicht angekommen ist, geht es rechtlich gesehen um die Frage, ob Händler:innen ihren Teil des Vertrags erfüllt haben. Ob der Vertrag erfüllt ist, hängt dabei entscheidend davon ab, ob es sich um ein B2B- oder B2C-Geschäft handelt.
Wenn es sich bei der Kundschaft um ein Unternehmen handelt …
Beim B2B-Vertrag trägt die Kundschaft das sogenannte Transportrisiko. Das heißt, dass mit der Abgabe beim Versanddienstleister die Vertragserfüllung eingetreten ist. Alles, was danach passiert und nicht auf ein Verschulden des Verkaufenden zurückzuführen ist, gehört in den Risikobereich der Kundschaft. Das heißt, dass Verkäufer:innen im B2B-Verhältnis nur nachweisen müssen, dass sie das Paket inklusive der Ware abgesendet haben. Belege über den Warenausgang sowie der Versandbeleg reichen in der Regel für den Nachweis aus. Der vereinbarte Kaufpreis muss in diesen Fällen nicht erstattet werden.
Wenn sich die Kundschaft auf das Verbraucherrecht berufen kann …
Etwas anders sieht es aus, wenn es sich um ein B2C-Verhältnis handelt. Laut Verbraucherrecht tragen Verkäufer:innen in diesen Fällen das Transportrisiko. Der Vertrag ist damit erst dann erfüllt, wenn die Ware tatsächlich zugestellt wurde. Aber: Wer muss den Zugang beweisen? Nach den allgemeinen Beweisregeln muss die Person den Beleg für die Tatsache erbringen, die für ihn günstig ist. Behauptet die Kundschaft, dass das Paket nicht angekommen sei, stellt sie die Vertragserfüllung infrage. Für den betreffenden Shop ist es natürlich günstig, wenn der Vertrag erfüllt ist. Entsprechend muss sie den Zugang beweisen. Das kann im Einzelfall recht kniffelig sein, denn: Als Händler:in haftet man auch dann, wenn das Paket irgendwo in der Nachbarschaft abhandenkommt. Im Zweifel werden viele Händler:innen hier das Nachsehen haben.
Ein Wermutstropfen kann allerdings sein, dass keine Pflicht zur erneuten Lieferung besteht. Kann nachgewiesen werden, dass das Paket abgesendet wurde, kann ein erneuter Versand verweigert werden. Stattdessen muss einfach nur das Geld erstattet werden. Leitet die Kundschaft die Ware auf eigenen Wunsch um, so endet die Haftung außerdem dann, wenn das Versandunternehmen das Paket am Wunschort abgegeben oder abgelegt hat.
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Antworten
Wenn ich als Gewerbekunde im B2B für das Paket hafte, kann ich dann zumindest auf einen versicherten Versandt bestehen? Diese Frage wäre schließt sich ja im B2C aus.
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Antwort der Redaktion
Hallo Torsten,
genau so ist. Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Empfänger als Ablageort den Hausflur festgelegt hat.
Im B2B-Bereich haftest du nur bis zur Abgabe an den Versanddienstle ister. Was danach passiert, ist Sache der Käufer. Wenn die Käufer aber gern einen versicherten Versand haben wollen, kannst du das natürlich so vereinbaren.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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