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Kunde schickt Handy Monate nach Widerrufserklärung zurück

Veröffentlicht: 21.02.2024
imgAktualisierung: 21.02.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
21.02.2024
img 21.02.2024
ca. 3 Min.
Silberner, klassischer Wecker auf einem blau-rosa Hintergrund
© AntonMatyukha / Depositphotos.com
Gelegentlich nehmen Kunden sich Zeit für die Rücksendung von Produkten. Was sind die Auswirkungen?


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

 

In dieser Woche dreht sich alles um das Thema Widerrufsrecht: Ein Kunde bestellt ein Smartphone bei einem Händler. Wenige Tage nach der Zustellung des Produktes erklärt er den Widerruf per E-Mail. Der Händler bestätigt den Eingang der Widerrufserklärung und schickt ein digitales Rücksendeetikett. Dann folgt eine längere Zeit der Stille. Als der Händler die Angelegenheit bereits abgeschrieben hat, trifft das Smartphone nach Monaten wieder ein. Was ist nun zu tun? Mittlerweile ist ein neues Modell auf dem Markt und der Händler kann das zurückgesendete Gerät nicht mehr zum ursprünglichen Preis verkaufen. Ist die verzögerte Rücksendung des Handys dreist oder berechtigt?

Grundsatz: Die Zwei-Wochen-Frist für Rücksendungen

Im Widerrufsrecht gibt es im Wesentlichen zwei Fristen: Zum einen hat die Kundschaft mindestens zwei Wochen Zeit, um den Widerruf zu erklären. Nach der Widerrufserklärung gibt es dann noch einmal eine Frist von zwei Wochen für die Rücksendung. Das klingt nach einer einfachen Lösung, doch dem ist nicht so. Im Gesetz steht schlicht und ergreifend nicht, dass Händler:innen den Widerruf ablehnen dürfen, wenn die Rücksendung nach den 14 Tagen erfolgt. Allerdings tritt rechtlich gesehen ein sogenannter Schuldnerverzug ein, der die Kundschaft beispielsweise zum Schadensersatz verpflichten kann.

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Fazit: Späte Rücksendung kein Problem, aber…

Was bedeutet das also für unseren Fall? Der Händler muss die späte Rücksendung grundsätzlich erst mal annehmen. Allerdings befindet sich der Käufer im Schuldnerverzug und der Händler hat damit möglicherweise einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens. Dieser Verzugsschaden kann beispielsweise der Wertverlust sein, den das Gerät dadurch erleidet, dass es mittlerweile als veraltet gilt. Die späte Rücksendung ist also berechtigt und führt nicht zum Verlust des Widerrufsrechts, der Händler steht aber nicht komplett ohne Rechte da.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 21.02.2024
img Letzte Aktualisierung: 21.02.2024
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Merten
12.03.2024

Antworten

"der Händler steht aber nicht komplett ohne Rechte da"

und die wären?
Der Artikel musst man dann ja erst mal los werden.
Wir haben doch auch nur 14 Tage Zeit die Gutschrift zu erstellen.
Eigentlich ist immer der Händler der die Zeche zahlt.

____________________

Antwort der Redaktion

Hallo Merten,

welche Rechte der Händler in diesem Fall hat, steht im Satz davor: "Der Händler muss die späte Rücksendung grundsätzlich erst mal annehmen. Allerdings befindet sich der Käufer im Schuldnerverzug und der Händler hat damit möglicherweise einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens . Dieser Verzugsschaden kann beispielsweise der Wertverlust sein, den das Gerät dadurch erleidet, dass es mittlerweile als veraltet gilt."

Mit den besten Grüßen
die Redaktion