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Streit über Werbeaussage zum Rechnungskauf geht an den EuGH

Veröffentlicht: 19.02.2024
imgAktualisierung: 19.02.2024
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
19.02.2024
img 19.02.2024
ca. 2 Min.
Hand mit Taschenrechner
© monkeybusiness / Depositphotos.com
Ob ein Rechnungskauf als „bequem“ bezeichnet werden darf, wenn eine Kreditwürdigungsprüfung durchgeführt wird, muss jetzt der EuGH entscheiden.


Ein Online-Shop für Bekleidung warb damit, dass ein „bequemer Kauf auf Rechnung“ möglich sei. Ganz so bequem wie versprochen war der Kauf allerdings nicht, zumindest nach Ansicht eines abmahnenden Vereins. Denn der Kauf auf Rechnung ist nur möglich, wenn eine Kreditwürdigkeitsprüfung erfolgt ist. Die Werbung sei somit irreführend. Der Shop erhielt eine Abmahnung, kurz darauf landete der Streit vor Gericht. Nach zwei Instanzen muss jetzt der Europäische Gerichtshof die Frage klären. 

Verstoß gegen Informationspflicht?

Der Verein ist der Auffassung, die Werbung sei irreführend, da die Information, dass zunächst eine Kreditwürdigkeitsprüfung erfolgen muss, nicht in der Werbung angegeben wird. Als Begründung stützt sich der Verein auf den § 6 des Telemediengesetzes. Hier heißt es: „Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden“. Entscheidend ist, ob Werbeaussagen in Bezug auf einen Rechnungskauf davon betroffen sind. 

Da es sich beim Telemediengesetz um eine Umsetzung von Vorgaben einer EU-Richtlinie handelt, muss die Norm richtlinienkonform ausgelegt werden. 

Nachdem das Landgericht die Klage des Vereins abgewiesen hat und auch das Oberlandesgericht hier keinen Wettbewerbsverstoß sah, landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH). 

Frage wird an den EuGH gestellt

Da es sich um eine Frage mit europarechtlichen Bezug handelt, hat der BGH die Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergegeben (21.12.2023, I ZR 14/23). Dieser soll nun entscheiden, ob es sich bei der Werbung für einen Rechnungskauf um ein „Angebot zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke“ handelt. 

Das beklagte Unternehmen ist der Auffassung, dass die Angabe nicht irreführend sei. Die Verbraucher:innen werden nur darüber informiert, dass ein Rechnungskauf überhaupt möglich sei, nicht dass dieser ohne jegliche Bedingungen erfolgen kann. 

Wann der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung fällen wird, steht noch nicht fest.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 19.02.2024
img Letzte Aktualisierung: 19.02.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Andreas S.
20.02.2024

Antworten

Ich warte ehrlich gesagt schon lange auf den Tag, an dem schon alleine das Betreiben eines Onlineshops rechtswidrig ist. Wegen jedem noch so kleinen Ding muss man überlegen, was man angibt, wie man es formuliert oder ob man es überhaupt angeben darf, denn bei der kleinsten Kleinigkeit, die eigentlich klar auf der Hand liegt, dass etwas so ist wie es ist, kommt eine Abmahnung. So macht das langsam wirklich keinen Spaß mehr, wenn einem solche Abmahnvereine ständig zwischen die Beine grätschen. Selbst, wenn man vor Gericht am Ende Recht bekommt, macht es einem erst mal eine Menge Ärger, kostet Zeit und Geld, wodurch man mehr oder weniger langfristig geschädigt wird, weil wichtigere Dinge liegen bleiben müssen. Das nimmt langsam wirklich überhand, wie ich finde.